Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

des Datenschutzes und der Verhältnismässigkeit der PNR-Richtlinie hängig.21 Die Europäische Kommission schliesst in ihrem Bericht nicht aus, dass die Gerichtsurteile eine Anpassung der PNR-Richtlinie notwendig machen könnten. Aus ihrer Sicht erweist sich das PNR-System aber als effektives Instrument bei der Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität. Weiterführende Ermittlungshandlungen oder Verhaftungen wären ohne die Nutzung der PNR-Daten nicht möglich gewesen. Dank der strengen Datenschutzvorkehren werde nur eine sehr geringe Zahl von Personendaten an zuständige Behörden weitergeleitet.

Die EU-Mitgliedstaaten bestätigten, dass die in der PNR-Richtlinie vorgesehene Aufbewahrungsdauer der Daten aus operativer Sicht nötig sei. Darüber hinaus hätten sich die Regelungen des Zugangs von Behörden zu den bei der PNR-Zentralstelle gespeicherten Daten und deren Depersonalisierung als ausreichend erwiesen, um Missbräuche zu verhindern. Die Verbesserung der Datenqualität bleibe aber eine Herausforderung.

In der Mitteilung vom 21. September 201022 über das sektorübergreifende Konzept für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR) an Drittländer hat die Europäische Kommission Kriterien festgelegt, die bei der Entscheidungsfindung über künftige Abkommen mit Drittländern berücksichtigt werden sollen. So soll sich die EU auf die Zusammenarbeit mit solchen Drittstaaten beschränken, die einen angemessenen Schutz von Fluggastdaten aus der EU bieten können. Auch die Aussenbeziehungen zwischen der EU und dem Drittland sollen in einer Gesamtbetrachtung von Bedeutung sein. Dazu gehörten namentlich das Funktionieren der Polizei- und Justizbehörden und die Zusammenarbeit mit ihnen sowie Rechtsstaatlichkeit und die allgemeine Achtung der Grundrechte. In der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion23 für den Zeitraum 2020-2025 ist die Überprüfung des geltenden Konzepts für die Übermittlung von PNR-Daten an Drittländer als mittelfristige Massnahme vorgesehen.

Bislang hat die EU mit den USA24 und Australien25 Abkommen über die Nutzung von PNR-Daten geschlossen.

Ein mit Kanada ausgehandeltes Abkommen, welches das Abkommen von 2006 ersetzen sollte, musste nach seiner Paraphierung am 6. Mai 2013 neu verhandelt

21 Rechtssache C-817/19, Ligue des droits humains v Conseil des ministres; Rechtssache C- 148/20, 149/20, 150/20, AC/DF/BD v Deutsche Lufthansa AG.

22 Mitteilung der Kommission vom 21. September 2010 über das sektorübergreifende Konzept für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR) an Drittländer, COM/2010/492 final

23 Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2020 an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss der Regionen, EU-Strategie für eine Sicherheitsunion, COM/2020/605 final, S. 29

24 Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security. ABl. L 215 vom 11.8.2012, S. 5

25 Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an den Australian Customs and Border Protection Service, ABl. L 186 vom 14.7.2012, S. 4