Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten

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Die Artikel 6‒12 regeln die Datenbearbeitung.

Flugpassagierdaten dürfen nur zur Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen und anderen schweren Straftaten bearbeitet werden. Die massgeblichen Straftaten sind im Anhang zu diesem Bericht ausgewiesen. Ergebnisse von Bearbeitungen, die diesen Zweck nicht erfüllen, hat die PIU umgehend zu löschen (Art. 6).

Die Artikel 6‒12 regeln die Datenbearbeitung. Dafür zuständig ist die neu zu schaffende nationale Stelle für die Bearbeitung von Flugpassagierdaten (PIU) bei fedpol.

Die von den Luftverkehrsunternehmen übermittelten Daten werden in einem ersten Schritt mit verschiedenen polizeilichen Informationssystemen des Bundes automatisch abgeglichen. Mit diesem Abgleich sollen zum einen national und international gesuchte Personen identifiziert, verhaftet und/oder allenfalls ausgeliefert werden können, zum andern aber auch Informationen vervollständigt werden, die in Zusammenhang mit ungeklärten oder geplanten Straftaten stehen. In einem zweiten Schritt werden sie manuell und allenfalls unter Zugriff auf polizeiliche und weitere Informationssysteme (ZEMIS, ORBIS, Informationssystem BAZG) geprüft (Art. 7).

Ergibt die Prüfung ein positives Ergebnis, wird die Übereinstimmung jener Stelle übermittelt, die für die Ausschreibung verantwortlich ist, welche mit den Flugpassagierdaten eine Übereinstimmung ausgelöst hat. Es können dies Strafverfolgungsbehörden von Bund oder Kantonen und der Nachrichtendienst des Bundes sein (Art. 8). Die für die Ausschreibung verantwortliche Stelle entscheidet sodann über die allenfalls zu treffenden Massnahmen.

Die Flugpassagierdaten können auch mit sogenannten Risikoprofilen und Beobachtungslisten abgeglichen werden, welche die PIU aufgrund eigener Analysen oder auf Antrag der Strafverfolgungsbehörden oder des NDB erstellt. Risikoprofile beschreiben Datenmuster, welche auf kriminelle Aktivitäten im Zusammenhang mit Terrorismus oder Schwerstkriminalität hinweisen. In Beobachtungslisten sind Personen- oder PNR-Datenelemente (z.B. E-Mail-Adressen, Telefonnummern) verzeichnet, welche im Zusammenhang mit terroristischen oder schweren Straftaten nachverfolgt werden sollen. Im Abgleich mit PNR-Daten können diese beide Instrumente die Strafverfolgungsbehörden unterstützen, eine polizeilich noch unbekannte Person zu entdecken, Mitglieder einer kriminellen Organisation zu identifizieren oder beispielsweise potentielle Opfer von Menschenhandel zu erkennen. Beobachtungslisten sollen nur für wenige Straftatbestände eingesetzt werden dürfen, die der Bundesrat in der Verordnung festlegt. Der Fokus liegt auf terroristischen Straftaten und solchen des organisierten Verbrechens (Art. 9).

Das Flugpassagierdatengesetz berücksichtigt bereits das neue, voraussichtlich auf 2023 in Kraft tretende Datenschutzgesetz (nDSG; BBl 2020 7639), womit sich dem rasanten technologischen Wandel Rechnung tragen lässt und eine weitgehende Harmonisierung mit dem Datenschutzrecht der EU erzielt wird.

In ihrer Gesamtheit werden die Flugpassagierdaten lediglich beim Abgleich mit den polizeilichen Informationssystemen, den Risikoprofilen und den Beobachtungslisten (siehe Erläuterungen zu Art. 9) bearbeitet. Danach wird nur noch eine kleine Teilmenge davon weiter bearbeitet. Es sind dies jene Daten, die beim Abgleich eine