Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten

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2015 werden diese Daten automatisiert auf der Grundlage der Artikel 104a und 104b des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 200536 (AIG) bearbeitet.

Gemäss den internationalen technischen Standards der ICAO, WZO und IATA ist für die Übermittlung von PNR- und API-Daten ein sogenanntes «single window» vorzusehen, also eine einzige Schnittstelle für die Übermittlung beider Datenkategorien. Damit soll den Luftverkehrsunternehmen unnötiger Aufwand erspart werden.

Dies bedeutet, dass bei der Umsetzung des PNR-Systems der Schweiz für die API- und die PNR-Daten auf technischer Ebene ein «single window» zu definieren sein wird. Damit können die Luftverkehrsunternehmen die Daten an eine einzige Schnittstelle liefern, welche sodann automatisch die Datenzuweisung an die PIU bzw. ans SEM vornimmt.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

1. Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1 Gegenstand

Diese Bestimmung weist die wichtigsten Inhalte des Gesetzes aus. Neben der Bearbeitung und Analyse von Flugpassagierdaten sieht das Gesetz auch Pflichten von Luftverkehrsunternehmen vor. Diese Pflichten sind allerdings nicht neu; die Luftverkehrsunternehmen erfüllen sie seit Jahren zum Beispiel gegenüber den USA und Kanada und seit 2018 gegenüber den Mitgliedstaaten der EU. Neu ist lediglich, dass sie diese Pflichten auch gegenüber der Schweiz zu erfüllen haben.

Die Kategorien von Flugpassagierdaten, die bearbeitet werden sollen, finden sich im Anhang 1 des Flugpassagierdatengesetzes. Die 19 verschiedenen Daten-Kategorien entsprechen jenen der PNR-Richtlinie der EU. Die Flugpassagierdaten umfassen nur die Daten der Flugpassagiere, nicht aber die der Flugbesatzung. Zu den Flugpassagierdaten gehören auch Personendaten gemäss Artikel 5 Buchstabe a nDSG. Das Flugpassagierdatengesetz bildet die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung dieser Daten.

Die Bearbeitung soll nur zulässig sein, wenn es um die Bekämpfung von Straftaten geht, die eine besondere Schwere aufweisen und eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen. Um welche konkreten Tatbestände des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts es dabei geht, bestimmt sich nach Artikel 6 Absätze 2 und 3.

36 SR 142.20