Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten
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Übereinstimmung erzielt haben und damit mit einem gewissen Verdacht behaftet sind. Ob dieser Verdacht berechtigt ist, zeigt sich im nächsten Bearbeitungsschritt, denn die Übereinstimmungen dürfen erst zur Weiterbearbeitung freigegeben werden, wenn sie auf ihre Plausibilität überprüft worden sind. Wird diese bestätigt, handelt es sich um Daten, die im Minimum an den erhärteten Verdacht gekoppelt sind, in einem Bezug zu Terrorismus oder Schwerstkriminalität zu stehen.
Dagegen wird die grosse Mehrzahl der Flugpassagierdaten nach dem Abgleich nicht mehr aktiv weiterbearbeitet und nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrem Eingang zusätzlich pseudonymisiert (Art. 14): dabei werden personenbezogene Daten wie zum Beispiel Name, Telefonnummer, E-Mail oder Kreditkartennummer mit einem Pseudonym versehen, so dass sie sich nicht mehr einer bestimmten Person zuordnen lassen. Im Gegensatz zur Anonymisierung kann die Pseudonymisierung allerdings wieder rückgängig gemacht werden. Zuständig für den Entscheid, ob die Umstände einen solchen Schritt rechtfertigen, soll das Bundesverwaltungsgericht sein (Art. 15).
Nach Ablauf von insgesamt fünf Jahren werden die Daten im PNR-Informationssystem gelöscht (Art. 16). Diese Aufbewahrungsdauer ist aus operativer Sicht elementar, da sich die Ermittlungen bei Straftaten, die mit PNR bekämpft werden sollen, häufig über Monate oder gar Jahre hinziehen.35
Auch technisch wird der Datenschutz umgesetzt, wie dies Artikel 7 nDSG vorschreibt. So beschränkt sich beispielsweise der Zugriff auf das PNR-Informationssystem auf wenige Personen (Art. 13 Abs. 2). Ausgeschlossen ist insbesondere ein direkter Zugriff der Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen auf das PNR-Informationssystem. Verstärkt wird diese Abgrenzung, indem die PIU organisatorisch von ermittelnden Behörden getrennt ist (Art. 19). Zum technischen Datenschutz gehört auch der Automatismus, der für die Pseudonymisierung und die Löschung der Flugpassagierdaten vorgesehen ist.
Die nationale Stelle, die Daten nach dem Flugpassagierdatengesetz bearbeitet, soll bei fedpol angesiedelt werden (Art. 19) und sich je hälftig aus Mitarbeitenden vom Bund und von den Kantonen zusammensetzen (Art. 20).
3.2 Abstimmung von Aufgabe und Finanzen
Der Schaden, den (Schwerst-)Kriminalität bei Betroffenen und volkswirtschaftlich verursacht, ist immens. Die Aufklärung solcher Straftaten und die Verurteilung ihrer Täter sind zentrale Elemente, die in einem Rechtsstaat eng mit Gerechtigkeit gekoppelt sind. Für Opfer sind sie vielfach Voraussetzung für einen Neubeginn.
Noch wichtiger ist die Verhinderung solcher Straftaten. Sicherheit ist ein entscheidendes Gut, damit sich eine Gesellschaft zum Wohle aller entwickeln und Wohlstand erfahren kann.
PNR leistet einen wichtigen Beitrag dazu.
35 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die gemeinsame Evaluierung des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security, COM/2021/18 final, S. 9