Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten

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Artikel 6 Absatz 3 nDSG verlangt, dass die betroffene Person über den Zweck der Datenbearbeitung informiert wird oder die Bearbeitung gesetzlich vorgesehen ist.37 Deshalb haben die Luftverkehrsunternehmen die Flugpassagierinnen und –passagiere darüber zu informieren, dass ihre Daten nach dem vorliegenden Gesetz bearbeitet werden, um wirksam Terrorismus und andere schwere Straftaten zu bekämpfen (vgl. Art. 5).

Im geltenden Recht findet sich keine Definition der Luftverkehrsunternehmen. Deshalb werden sie in Art. 1 Buchstabe b näher umschrieben. Die Umschreibung orientiert sich an jener, die in Zusammenhang mit dem CO2-Gesetz vom 25. September 2020 (Art. 2 Bst. i) entwickelt worden ist.38 Für das Flugpassagierdatengesetz ist diese begriffliche Umschreibung notwendig, zumal die Luftverkehrsunternehmen durch dieses Gesetz verpflichtet werden. Luftverkehrsunternehmen haben die Flugpassagierdaten rechtzeitig bekanntzugeben (Art.4). Zudem haben sie ihre Passagiere über die Datenbearbeitung nach diesem Gesetz zu informieren (Art. 5). Pflichtverletzungen werden nach Artikel 23 sanktioniert.

Nicht als Luftverkehrsunternehmen gilt, was unter die sogenannte Leichtaviatik fällt. Dazu gehören Schul-, Übungs- und Kontrollflüge, Touristikflüge, Luftsport sowie Privatflüge.

2. Abschnitt: Pflichten der Luftverkehrsunternehmen

Art. 2 Übermittlung der Flugpassagierdaten an die PIU

Luftverkehrsunternehmen sind verpflichtet, der PIU bei Flügen ab der Schweiz und in die Schweiz die in Anhang 1 des Vorentwurfs aufgeführten Flugpassagierdaten zu übermitteln (Abs. 1). Auch Flüge, die unter schweizerischem Recht (mit IATA-Flughafencode «BSL») auf dem Euroairport Basel Mulhouse Freiburg landen, gelten als Flüge in die Schweiz, selbst wenn sich der Flughafen auf einem Terrain befindet, das ausserhalb der Schweiz liegt. Gleiches gilt für Flüge, die entsprechend von dort ins Ausland starten.

Die Flugpassagierdaten sind der PIU zu zwei verschiedenen Zeitpunkten zu übermitteln: frühestens 48 bis spätestens 24 Stunden vor dem planmässigen Abflug sowie unmittelbar nach Abschluss des Boardings (Abs. 2). Die erste Datenübermittlung liefert zwar erst provisorische Angaben, erlaubt der PIU aber eine gewisse Vorlaufzeit bis zum Eintreffen des Fluges, was gerade bei kurzen Flügen von Bedeutung sein dürfte. Die zweite Übermittlung erlaubt die definitive Datenbekanntgabe zu allen sich an Board befindenden Flugpassagieren.

Die Luftverkehrsunternehmen dürfen der PIU keine besonders schützenswerten Personendaten39 im Sinne von Artikel 5 nDSG übermitteln. Sollten dennoch

37 Botschaft vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz, BBl 2017 7025

38 https://www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/klima/rechtlichegrundlagen/definition-luftverkehrsunternehmen.pdf.download.pdf

39 Erklärung siehe Glossar im Anhang