Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

fälschlicherweise solche Daten übermittelt werden, sind sie bei Erkennen durch die PIU umgehend zu löschen (Abs. 3).

Die Datenlieferung kann entweder nach der PULL- und nach der PUSH-Methode erfolgen. Bei der PULL-Methode würde die PIU auf das Buchungssystem der Fluggesellschaften greifen, bei der PUSH-Methode lösen die Luftverkehrsunternehmen die Übermittlung selber aus. Die PUSH-Methode bietet ein höheres Datenschutzniveau und soll deshalb bei der Umsetzung des PNR-Systems in der Schweiz Anwendung finden. Dies wird mit dem Begriff der Datenübermittlung zum Ausdruck gebracht. Die Art und Weise der Übermittlung richtet sich im Übrigen nach den einschlägigen Standards der International Civil Aviation Organization (ICAO). Die ICAO hat diese PNR Reporting Standards im Auftrag des UNO-Sicherheitsrates zusammen mit der Weltzollorganisation (WZO) sowie mit Regierungen der Mitgliedstaaten, Fluggesellschaften und Dienstleistern entwickelt. Die Vorgaben sind für alle Mitgliedstaaten der ICAO ‒ und damit auch für die Schweiz ‒ verbindlich. Einer zusätzlichen Regelung auf Gesetzesstufe bedarf es somit nicht. Die laufende technologische Entwicklung macht es jedoch unerlässlich, technische Einzelheiten bei Bedarf präzisieren zu können. Absatz 4 berechtigt fedpol zum Erlass entsprechender Bestimmungen auf Verordnungsstufe (Abs. 4).

Art. 3 Übermittlung der Flugpassagierdaten an ausländische Behörden

Bereits heute liefern Luftverkehrsunternehmen Flugpassagierdaten an Staaten, die das Ziel von Flügen aus der Schweiz sind, so namentlich an die USA und an Kanada. In beiden Fällen bilden Abkommen mit der Schweiz die Grundlage der Datenbekanntgabe. Ein nächstes Abkommen ist mit der EU geplant.

Die Abkommen stellen sicher, dass die übermittelten Daten im Ausland einen vergleichbaren Schutz wie in der Schweiz erfahren. Zudem sichert sich die Schweiz mit den Abkommen auch ihr Gegenrecht auf den Erhalt der Flugpassagierdaten aus jenem Staat.

Art. 4 Sorgfaltspflicht

Die Flugverkehrsunternehmen haben der PIU die Daten aller Passagierinnen und Passagiere rechtzeitig (vgl. Art. 2 Abs. 2) und entsprechend den technischen Vorgaben (vgl. Art. 2 Abs. 4) zu übermitteln. Es wird erwartet, dass sie alle zumutbaren Massnahmen treffen, um dieser Pflicht nachzukommen. Andernfalls greifen die administrativen Sanktionsmöglichkeiten nach Artikel 23.

Flugpassagierdaten werden bei der Buchung eines Flugtickets grösstenteils manuell eingegeben – durch die Passagierin oder den Passagier oder durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Flughafens oder des Reisebüros. Entsprechend enthalten die PNR-Daten oft Fehler. Je mehr Fehler sich bei der Datenerhebung einschleichen oder gar bewusst eingebracht werden, desto mehr leidet die Nutzbarkeit von Flugpassagierdaten.

Es wäre indes unverhältnismässig, die Luftverkehrsunternehmen zu verpflichten, sämtliche Flugpassagierdaten auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren. Weil die Qualität der Daten für eine erfolgreiche Bearbeitung nach dem vorliegenden Gesetz