Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten
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aber entscheidend ist, sollen die Luftverkehrsunternehmen das Buchungssystem so gestalten, dass offensichtliche Falscheingaben (z.B. Vorname «Aaaaa» oder E-Mail-Adresse ohne @) vom System nicht akzeptiert werden. Solche Massnahmen gelten als zumutbar (vgl. Art. 23 Abs. 2 Bst. b).
Art. 5 Informationspflicht
Die Flugpassagiere sind von den Luftverkehrsunternehmen schriftlich darüber zu informieren, dass ihre Daten nicht lediglich für die Abwicklung ihrer Flugreise, sondern zusätzlich auch nach dem Flugpassagierdatengesetz bearbeitet werden. Die Information kann in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Luftverkehrsunternehmen Eingang finden.
Die Informationspflicht gemäss Artikel 5 rechtfertigt sich, auch wenn damit wiederholt wird, was bereits nach Art. 20 Abs. 1 Bst. b nDSG gilt. Die Wiederholung rechtfertigt sich insbesondere deshalb, weil die Bearbeitung der Flugpassagierdaten
- in zwei vollständig verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Kontexten (technische Abwicklung Flugbuchung / Umsetzung Flugpassagierdatengesetz),
- zu unterschiedlichen Zwecken (Flugbuchung / Verbrechensbekämpfung) und
- unter unterschiedlicher Verantwortung (Luftverkehrsunternehmen / fedpol)
erfolgt.
Die Information umfasst nicht nur den Sachverhalt, dass die Daten an die PIU übermittelt werden. Auch der Zweck der Datenbearbeitung muss aus der Information erkennbar sein (vgl. Art. 6 Abs. 3 nDSG). Weitere Einzelheiten, über welche die betroffenen Personen zu informieren sind, werden sich aus der Verordnung zum nDSG ergeben.
3. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 6 Grundsätze
Die Datenbearbeitung soll nur zulässig sein, wenn es um die Bekämpfung von Straftaten geht, die eine besondere Schwere erreichen und eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen. Um welche konkreten Tatbestände des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts es dabei geht, bestimmt sich nach Absatz 3.
Die terroristischen und anderen schweren Straftaten werden in den Absätzen 2 und 3 umschrieben, ohne diese jedoch konkret zu nennen. Unterschieden werden zwei verschiedene Typen von Straftaten: Die terroristischen und die anderen schweren Straftaten.
Als terroristisch im Sinne des Flugpassagierdatengesetzes gelten ‒ unabhängig vom Strafmass ‒ alle Straftaten, die unter die Tatbestände nach Ziffer 22 des Anhangs 1 des SIaG fallen. Die terroristischen Straftaten sind im Anhang 1 zum vorliegenden Bericht ausgewiesen.