Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten

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Die meisten dieser Straftaten sind Verbrechen und damit mit einer maximalen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht (Art. 10 Abs. 2 StGB). Dagegen handelt es sich bei den nachfolgenden Straftatbeständen um Vergehen nach Artikel 10 Abs. 3 StGB.

- Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB),

- Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB),

- Landfriedensbruch (Art. 260 Abs. 1 StGB),

- Rechtswidrige Vereinigung (Art. 275ter StGB).

Sie fallen nur dann in die Kategorie der terroristischen Straftaten, wenn sie auch terroristisch motiviert sind.

Als schwer im Sinne des Flugpassagierdatengesetzes gelten zwei Kategorien von Straftaten: einerseits die übrigen Verbrechen gemäss Anhang 1 des SIaG, soweit sich diese einer Deliktkategorie nach der PNR-Richtlinie der EU (vgl. Anhang 2 des Gesetzes) zuordnen lassen, anderseits die Straftaten, die in die Strafverfolgungskompetenz des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) fallen und eine Höchststrafe von mindestens drei Jahren vorsehen.

Sowohl die terroristischen wie auch die schweren Straftaten sind gesetzlich bestimmt. In Anhang 2 sind die PNR-Deliktkategorien den entsprechenden Kategorien nach Anhang 1 des SIaG gegenübergestellt. Damit lässt sich nachvollziehen, welche Verbrechen nach dem SIaG-Deliktkatalog als schwere Straftaten gemäss Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a zu gelten haben. Insofern lässt sich zweifelsfrei feststellen, ob ein Verbrechen nach SIaG unter den PNR-Deliktkatalog fällt und damit zur Bearbeitung der Flugpassagierdaten legitimiert.

Trotz ihrer gesetzlichen Bestimmheit sollen dagegen die Straftaten nach Absatz 3 Buchstabe b, die in die Strafverfolgungskompetenz des BAZG fallen, in einer Verordnung ausgewiesen werden. Dieser deklaratorische Ausweis dient der Rechtssicherheit und Transparenz (Abs. 4). Diese Lösung erleichtert allfällige Anpassungen namentlich des Nebenstrafrechts.

Eine aktuelle Übersicht aller massgeblichen Straftaten findet sich im Anhang zum vorliegenden Bericht.

Die Ergebnisse von Bearbeitungen von Flugpassagierdaten, durch die sich andere als die genannten Straftaten verhindern, aufdecken oder verfolgen liessen, sind umgehend zu löschen.

Diese Verpflichtung gilt auch für den Nachrichtendienst des Bundes (NDB). Denn auch er kann Flugpassagierdaten zur Bekämpfung terroristischer und anderer schwerer Straftaten bearbeiten, allerdings nur, wenn diese Bearbeitung zusätzlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 sowie 3‒5 des Nachrichtendienstgesetzes40 dient.

Die PIU darf nur eingeschränkt besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten. Die Luftverkehrsunternehmen dürfen ihr keine solchen Daten liefern (vgl. Art. 2 Abs. 3). Erhält die PIU von ihnen dennoch solche Daten, muss sie diese umgehend löschen.

40 SR 121