Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten
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Besonders schützenswerte Personendaten können indes anfallen, wenn die Flugpassagierdaten mit Informationssystemen abgeglichen werden oder wenn die PIU auf solche Systeme zugreift (vgl. Art. 7). Denkbar ist zudem, dass besonders schützenswerte Personendaten bei der Erstellung von Risikoprofilen und Beobachtungslisten auf Antrag einer Behörde zum Zug kommen könnten. Deshalb soll in Artikel 6 Absatz 5 als weiterer Grundsatz festgelegt werden, dass die PIU lediglich die folgenden besonders schützenswerten Personendaten bearbeiten darf:
- biometrische Daten41, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren;
- Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.
Erhält die PIU andere besonders schützenswerten Daten, muss sie diese umgehend löschen. Dieser Grundsatz gilt für alle Aufgaben, welche die PIU nach diesem Gesetz wahrnimmt.
Art. 7 Datenabgleich mit Informationssystemen
Die Flugpassagierdaten werden, sobald sie im PNR-Informationssystem eintreffen, automatisch mit verschiedenen Polizeiinformationssystemen abgeglichen (Abs. 1).
Das Gesetz nennt keine spezifischen Technologien, sondern den Zweck des Abgleichs. Die technologieneutrale Formulierung stellt sicher, dass die fraglichen Informationssysteme abgelöst werden können, ohne dass jeweils eine Revision der gesetzlichen Bestimmung erforderlich ist. Neben diesem Vorteil trägt die Technologieneutralität auch zu einer erhöhten Aussagekraft der Regelung bei und grenzt den Abgleich auf das Erforderliche ein. Damit überzeugt die Technologieneutralität auch aus Sicht des Datenschutzes.
Der automatische Abgleich dient der ersten Identifikation, Lokalisierung und allenfalls der Verhaftung von Personen, die auf dem Luftweg in die Schweiz reisen oder aus der Schweiz ausreisen und national oder international in Zusammenhang mit terroristischen oder anderen schweren Straftaten (Art. 6 Abs. 2 und 3) gesucht werden. Daneben kann der automatische Abgleich auch nützliche Informationen in Zusammenhang mit bisher ungeklärten Straftaten liefern. Übereinstimmungen, die ausserhalb des gesetzlich definierten Zweckes liegen, sind umgehend zu löschen (vgl. Art. 6 Abs. 5).
Der automatische Abgleich aller Flugpassagierdaten erfolgt mit den folgenden Polizeiinformationssystemen:
- dem automatisierten Personen- und Sachfahndungssystem (Art. 15 BPI);
- dem nationalen Teil des Schengener Informationssystems (Art. 16 BPI);
- dem Informationssystem der Bundeskriminalpolizei (Art. 10 und 11 BPI)42;
- dem Informatisierten Personennachweis‑, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei (Art. 18 BPI).
Das automatisierte Personen- und Sachfahndungssystem (RIPOL) enthält Angaben zu Personen, die zur Fahndung ausgeschrieben sind, Informationen zu ungeklärten
41 Erklärung siehe Glossar im Anhang
42 SR 361.2