Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten

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Fragen aufwerfen können zudem die Ausschreibungsgründe. Denn Flugpassagierdaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn dies der Bekämpfung terroristischer und anderer schwerer Straftaten dient. Ob es bei einer erzielten Übereinstimmung um eine solche Tat geht, lässt sich nur beurteilen, wenn die Straftatbestände bekannt sind oder aufgrund von Hintergrundinformationen aus Datenbanken als vorliegend betrachtet werden können. Anders als RIPOL, aus dem Einzelheiten zur Tat sowie der Tatbestand ersichtlich sind, liefern Treffer, die ein Abgleich mit SIS bringt, lediglich Deliktskategorien (z.B. «Tötung»), nicht jedoch den Sachverhalt und den fraglichen Tatbestand. Dies muss durch Zugriff auf weitere Informationssysteme in Erfahrung gebracht werden. Andernfalls ist der Treffer mangels hinreichender Rückschlüsse auf eine terroristische oder andere schwere Straftat zu löschen. Zu löschen ist er im Übrigen auch, wenn sich hinter der Ausschreibung im SIS ein Straftatbestand herausstellt, der nicht im PNR-Deliktkatalog enthalten ist.

Die Zugriffe im Rahmen der Plausibilisierung ermöglichen, die im ersten Abgleich erzielten Übereinstimmungen hinsichtlich Identität der Person und Ausschreibungsgrund zu verifizieren. Damit wird sichergestellt, dass die Bearbeitung der Flugpassagierdaten im Rahmen des gesetzlichen Zwecks erfolgt und die richtigen Personen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und den NDB gemeldet werden.

Zur Plausibilisierung der Identität einer Person sowie der Ausschreibungsgründe soll nach dem automatischen Abgleich manuell auf die folgenden Informationssysteme zugegriffen werden können:

a) zur Plausibilisierung der Identität einer Person:

- ZEMIS (BGIAA)43: Das Zentrale Migrationsinformationssystem enthält Daten zur Identität der registrierten Personen (z.B. Name, Vorname, Geburtsdatum) und liefert Angaben zum Aufenthaltsstatus von Ausländerinnen und Ausländern, die sich in der Schweiz aufhalten.

- ORBIS (Art. 109c lit. f AIG): Das nationale Visumsystem liefert Angaben zu Visumsgesuchen und Zugang zu allen Personen, die über ein Visum für den Schengen-Raum verfügen. Eine Person kann beispielsweise anhand der überprüfbaren Passnummer identifiziert werden.

b) zur Plausibilisierung der Ausschreibungsgründe:

- Nationaler Polizeiindex (Art. 17 BPI)44: Er gibt Informationen über Meldungen der Kantone.

- SIRENE-IT (Art. 5 N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013)45: Mit Zugriff auf dieses Informationssystem kann anhand von zusätzlichen Hintergrundinformationen eine Ausschreibung im Schengen-Informationssystem im Bereich der organisierten Kriminalität und des Terrorismus einem konkreten Straftatbestand zugeordnet werden.

43 SR 142.51

44 SR 361.4