Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten
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- I-24/7 (Art. 352 Abs. 1 StGB): Enthält Informationen, die Rückschlüsse auf die Gründe internationaler Ausschreibungen (Interpol) ermöglichen.
- Informationssystem des BAZG: Es enthält insbesondere relevante Angaben zu den Straftatbeständen in der Strafverfolgungskompetenz dieser Behörde.
Manuell zugegriffen werden muss allenfalls auch auf jene Informationssysteme, mit denen der automatische Abgleich gemacht wurde, so nicht nur zur Plausibilisierung des Ausschreibungsgrundes, sondern auch, um die zuständige Behörde nach Artikel 8 zu eruieren, der die positiv geprüfte Übereinstimmung zu übermitteln ist.
Das zweistufige Vorgehen ermöglicht, dass die Daten so wenig wie möglich bearbeitet werden. Denn ihre Bearbeitung nach dem automatischen Abgleich nach Absatz 1 beschränkt sich nur noch auf jene Daten, die mit einem ersten Verdacht behaftet sind. Nach dem Zugriff gemäss Absatz 3 reduziert sich die Zahl der weiterbearbeiteten Daten auf jene, bei denen sich der erste Verdacht aufgrund der manuellen Überprüfung bestätigt hat. Die übrigen Daten sind davon nicht mehr betroffen.
Der automatische Abgleich und der manuelle Zugriff auf die jeweiligen Systeme bedingt Anpassungen des AIG (ORBIS), des BPI (RIPOL, JANUS, Nationaler Polizeiindex) sowie des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200346 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (ZEMIS). Sie sind in Anhang 3 des Flugpassagierdatengesetzes ausgewiesen. Aufgrund der laufenden Revision der Zollgesetzgebung wird die allenfalls notwendige gesetzliche Grundlage für den manuellen Zugriff auf das Informationssystem des BAZG erst in der Botschaft ausgewiesen.
Artikel 8 Übermittlung
Empfänger von Übermittlungen überprüfter Übereinstimmungen können die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen sowie der NDB sein. Zu den Strafverfolgungsbehörden des Bundes gehören auch das Kommissariat der Sicherheitsbeauftragten Luftverkehr (SIBEL) im Bundessicherheitsdienst (Art. 4 Bst. b Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG47) sowie das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (Art. 4 Bst. c StBOG).
Die PIU übermittelt die nach Artikel 7 Absatz 3 überprüften Übereinstimmungen jener Behörde, welche
- für die Ausschreibung verantwortlich ist, welche die Übereinstimmung ausgelöst hat oder
- (im Falle von Ausschreibungen eines anderen Staates) entscheiden muss, ob und wenn ja, welche Massnahmen gestützt auf die Übermittlung der PIU zu treffen sind.
46 SR 142.51
47 SR 173.71