Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten
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Art. 9 Datenabgleich mit Risikoprofilen und Beobachtungslisten
Die PIU soll Risikoprofile und Beobachtungslisten zur Bearbeitung der Flugpassagierdaten erstellen können (Abs. 1). Damit der Einsatz dieser Instrumente erfolgreich ist, sind spezifisches Fachwissen, Erfahrungswerte und Hintergrundinformationen unabdingbar. Dies wird gewährleistet, indem
- sich die PIU aus Mitarbeitenden zusammensetzt, die über Fachwissen aus relevanten Behörden von Bund und Kantonen verfügen (siehe Erläuterungen zu Art. 20),
- die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen sowie der NDB Risikoprofile und Beobachtungslisten beantragen können (Abs. 1).
Absatz 2 bildet die gesetzliche Grundlage, damit die PIU die Flugpassagierdaten mit den Risikoprofilen und den Beobachtungslisten abgleichen kann.
Gegenstand von Risikoprofilen und Beobachtungslisten können nur Angaben sein, die sich einer Datenkategorie nach Anhang 1 des Gesetzes zuordnen lassen. Damit ist denn auch ausgeschlossen, dass besonders schützenswerte Personendaten wie beispielsweise die Ethnie oder die Religionszugehörigkeit eingesetzt werden können (vgl. Art. 2 Abs. 3).
Risikoprofile beschreiben Datenmuster, welche erfahrungsgemäss bei kriminellen Aktivitäten im Zusammenhang mit terroristischen oder anderen schweren Straftaten vorkommen. Die Risikoprofile sollen unterschiedliche Straftaten abdecken, die im Deliktkatalog aufgeführt sind. Allerdings dürfen sich die Risikoprofile nur aus solchen Datenkategorien zusammensetzen, die im Anhang 1 dieses Vorentwurfs als Flugpassagierdaten ausgewiesen sind (Abs. 3).
Beobachtungslisten setzen sich aus bereits bekannten, einer Datenkategorie nach Anhang 1 des Gesetzes zuordenbaren Informationen über Personen oder Organisationen zusammen, die im Verdacht stehen, terroristische oder andere schwere Straftaten begangen zu haben oder solche zu planen. Indem die Flugpassagierdaten mit den Beobachtungslisten abgeglichen werden, kann zum Beispiel nach bestimmten E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder Kreditkarten-Nummern gesucht werden, um noch unbekannte Zusammenhänge und Beziehungen zu Personen aufzudecken, die im Verdacht stehen, terroristische oder andere schwere Straftaten begangen zu haben. So lassen sich insbesondere Verbindungspersonen von bereits bekannten Straftätern oder Mitglieder krimineller Organisationen identifizieren (Abs. 4).
Risikoprofile und Beobachtungslisten sollen regelmässig auf ihre Begründetheit und Effektivität überprüft werden (Abs. 5). Inhalte, die diesen Erfordernissen nicht mehr genügen, werden von der PIU gelöscht.
Die Einzelheiten der Überprüfung, namentlich die Zuständigkeit und die Periodizität, soll der Bundesrat in einer Verordnung festlegen (Abs. 6 Bst. a). Damit lässt sich gezielter den Erfahrungen entsprechen, die in Zukunft mit diesen Instrumenten bei der Bearbeitung von Flugpassagierdaten gemacht werden.
Ebenfalls in einer Verordnung soll der Bundesrat festlegen können, für welche Straftaten innerhalb des für die Bearbeitung von Flugpassagierdaten massgebenden Deliktkatalogs Beobachtungslisten eingesetzt werden dürfen. Dabei wird der Fokus