Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten
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auf terroristischen Straftaten sowie Straftaten des organisierten Verbrechens zu legen sein.
Art. 10 Zusammenarbeit mit dem NDB
Der NDB hat bei der Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten eine spezielle Stellung; seine Informationsbeschaffung ist der Strafverfolgung meistens vorgelagert und dient dem vorzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit.
Deshalb soll der NDB die Flugpassagierdaten zur Erfüllung seiner Aufgaben selbständig bearbeiten können. Allerdings soll die selbständige Bearbeitung von Flugpassagierdaten stark eingeschränkt zulässig sein. So ist nicht vorgesehen, dass ihm ein direkter Zugriff auf das PNR-Informationssystem eingeräumt wird. Vielmehr soll die PIU ihm die Daten im automatisierten Verfahren elektronisch übermitteln, wie dies Artikel 104b des Ausländer- und Integrationsgesetzes für die API-Daten vorsieht. Die automatische Übermittlung ist auch angesichts des Datenvolumens angezeigt. Gegenstand der Übermittlung sind Flugpassagierdaten von Abgangs- und Zielflughäfen, die der NDB aufgrund einer eigenen Risikoeinschätzung im Voraus bestimmt hat. Dies erlaubt ihm, die Reisetätigkeit auf Strecken zu überwachen, die mit Sicherheitsrisiken behaftet sind.
Dieser Vorschlag orientiert sich an der Lösung, die in den Artikeln 104a und 104b des AIG für die Nutzung der API-Daten durch den NDB getroffen worden ist. In der Botschaft vom 3. März 201848 zur Revision des Ausländergesetzes (AuG) führte der Bundesrat dazu Folgendes aus:
«Die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) hat gestützt auf einen internen Bericht und ein Gutachten des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsberaters (EDÖB) im Jahr 2015 die Nutzung der API-Daten ohne Abrufverfahren durch den NDB für rechtmässig erklärt. Mit der vorliegenden Revision soll aus Rechtssicherheitsgründen aber dennoch eine explizite Gesetzesgrundlage für die elektronische Weiterleitung der API-Daten geschaffen werden. Zudem soll neu auch der NDB beim SEM beantragen können, zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst und Proliferation ausgehen, die Meldepflicht der Luftfahrtunternehmen auf weitere Abflugorte auszudehnen».
Der NDB erfährt bei der Bearbeitung der Flugpassagierdaten eine weitere Einschränkung: so darf er die Flugpassagierdaten nur zur Bekämpfung jener terroristischen und anderen schweren Straftaten bearbeiten, die sich seinen Aufgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 und 3‒5 des NDG zuordnen lassen (Abs. 2). Die nachfolgende Tabelle weist aus, hinsichtlich welcher Straftatbestände dies der Fall ist. Straftaten nach der Kategorie 1 (Terrorismus) legitimieren im Übrigen nur dann zu einer Bearbeitung der Flugpassagierdaten, wenn sie terroristisch motiviert sind. Dies gilt überall dort, wo der Straftatbestand das terroristische Motiv nicht explizit voraussetzt, wie dies unter anderem beim Landfriedensbruch (Art. 260
StGB) der Fall ist.
48 BBl 2018 1724