Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten

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beispielsweise die Erfahrungen, wie Risikoprofile und Beobachtungslisten möglichst wirksam konzipiert und eingesetzt werden. Damit gewährleistet das Entsendemodell einen Kompetenztransfer von der PIU in die entsendenden Behörden.

7. Abschnitt: Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen sowie Amtshilfe

Art. 21 Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen

Das Flugpassagierdatengesetz sowie das Datenschutzgesetz entfalten nur für die Schweiz bindende Wirkung.

Soll die Übermittlung von Flugpassagierdaten aus der Schweiz an einen anderen Staat erfolgen, ist sicherzustellen, dass dessen nationales Recht einen mit der Schweiz vergleichbaren Schutz der bekanntgegebenen Daten gewährleistet. Aufschluss darüber, ob ein Staat diesen Schutz bietet, gibt die Staatenliste, die elektronisch abrufbar ist.69

Wird der Datenschutz als vergleichbar beurteilt, dürften Daten aus der Schweiz dem entsprechenden Staat auch ohne einen völkerrechtlichen Vertrag bekanntgegeben werden (Art. 16 Abs. 1 nDSG). Dennoch verlangt Artikel 21 in Absatz 1 des Flugpassagierdatengesetzes auch in diesen Fällen den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages. Der Grund liegt darin, dass sich die Schweiz nur auf diesem Weg die Gegenseitigkeit der Datenübermittlung zur Bekämpfung von Terrorismus und anderen schweren Straftaten sichern kann und die Flugpassagierdaten jener Flüge erhält, die von diesem Staat in die Schweiz fliegen.

Mit Absatz 2 erhält das fedpol die Kompetenz, selbständig Vereinbarungen mit Behörden anderer Staaten abzuschliessen. Diese Kompetenz ist begrenzt auf operative, technische oder administrative Inhalte. Grundsätzliche Belange des Datenschutzes oder Rechte und Pflichten der Behörden sind dagegen immer in einem völkerrechtlichen Vertrag nach Absatz 1 durch den Bundesrat zu vereinbaren.

Art. 22 Amtshilfe

Die Amtshilfe, welche die PIU einer ausländischen PIU leistet, ohne dass ein völkerrechtlicher Vertrag die Datenbekanntgabe zwischen der Schweiz und diesem Staat näher regelt, ist auf begründete Ausnahmesituationen beschränkt. Unzulässig ist die Übermittlung von Flugpassagierdaten, wenn gegen die betreffende Person kein begründeter Verdacht vorliegt, eine terroristische oder andere schwere Straftat zu planen oder begangen zu haben.

Die Bekanntgabe ist auf die im Antrag der nachsuchenden PIU hinreichend zu konkretisierenden Daten beschränkt. Zudem müssen diese Daten unerlässlich zur Abwendung einer unmittelbaren Bedrohungssituation sein. Eine ähnliche Ausnahmeregelung sieht auch die PNR-Richtlinie (Art. 9 Abs. 1 und 2) vor.

Eine Aufhebung der Pseudonymisierung ist für die Amtshilfe nach dieser Bestimmung nicht zulässig.

69 https://www.edoeb.admin.ch>edoeb>2017/04