Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten

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8. Abschnitt: Administrative Sanktionen

Art. 23 Pflichtverletzung durch Luftverkehrsunternehmen

Eine Verletzung der Sorgfalts- und der Informationspflicht nach den Artikeln 4 und 5 soll unabhängig von einem Verschuldensnachweis geahndet werden, wie dies seit dem 1. Oktober 2015 in Artikel 122b des AIG vorgesehen ist. Der Bundesrat begründete die Abkehr vom Verschuldensnachweis damals mit den umfangreichen Abklärungen, die auch im Ausland durchgeführt werden mussten. Faktisch hätte sich dieser Nachweis in der Praxis als unmöglich erwiesen.70

Pflichtverletzungen durch ein Luftverkehrsunternehmen werden beispielsweise vermutet, wenn dieses der PIU die Flugpassagierdaten

- nicht oder zu spät

- unter Nichtbeachtung technischer Vorgaben von fedpol oder

- nicht von allen Flugpassagierinnen und –passagieren

übermittelt.

Gleiches gilt, wenn

- sich übermittelte Daten als offenkundig falsch erweisen oder

- Flugpassagiere nicht oder nicht schriftlich über die Datenbearbeitung nach diesem Gesetz informiert werden (vgl. Art. 5).

Als schwer gilt eine Verletzung der Sorgfaltspflicht namentlich dann, wenn sie wiederholt festgestellt wird oder wenn die gesamten Datensätze eines Fluges nicht geliefert werden. Einer Nichtlieferung gleichzusetzen ist eine Datenübermittlung, wenn sich die übermittelten Daten in ihrer Mehrzahl als falsch erweisen.

In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden, so z.B., wenn sich das Verfahren als unverhältnismässig erweist.

Kann das Luftverkehrsunternehmen nachweisen, dass es trotz der zumutbaren Sorgfaltsmassnahmen zu den Beanstandungen gekommen ist, entfällt eine Sanktion. Ein solcher Fall liegt beispielsweise bei einem unverschuldeten Stromausfall vor, der eine Datenübermittlung verunmöglicht hat.

Die Flugpassagierdaten dürften in der Hälfte der Fälle von einem Abflugort im Ausland geliefert werden. Absatz 5 stellt deshalb sicher, dass auch Sorgfaltspflichtverletzungen im Ausland geahndet werden können.

Art. 24 Verfahren

Wird eine Verletzung der Meldepflicht nach Artikel 122b des AIG mit einer Sanktion belegt, soll sie dafür nicht zusätzlich nach dem Flugpassagierdatengesetz sanktioniert werden. Verletzungen der Informationspflicht nach Art. 5 sind dagegen unabhängig

70 Botschaft vom 8. März 2013 zur Änderung des Ausländergesetzes (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), BBl 2013 2588