Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten

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vom AIG sanktionierbar, da nur das Flugpassagierdatengesetz ihre Sanktionierung vorsieht, nicht aber das AIG.

Anhang 1 Flugpassagierdaten

Unter dem Reisestatus (Ziff. 10) wird ausgewiesen, welche Strecken bereits abgeflogen sind und welche noch geflogen werden sollen. Anzugeben sind Reisebestätigungen, Eincheckstatus, nicht angetretene Flüge und jene Flugpassagierinnen und Flugpassagiere mit einem Flugticket, aber ohne Reservierung.

Ein Splitting (Ziff. 11) liegt vor, wenn Personen eine gemeinsam gebuchte Reise getrennt vornehmen. In diesem Fall müssen die entsprechenden Flugpassagierdaten nicht nochmals erhoben werden. Die ursprünglich erhobenen Daten werden gesplittet.

Ein Sharing (Ziff. 15) liegt vor, wenn eine andere Fluggesellschaft als die durch die Flugnummer angeführte den Flug ausführt.

Anhang 2 Deliktkategorien nach Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016

Als schwer im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a dieses Gesetzes gelten nur jene Straftaten nach Anhang 1 des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes (SIaG), die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind und sich einer PNR-Deliktkategorie nach Anhang 2 dieses Gesetzes zuordnen lassen.

In Anhang 2 sind die PNR-Deliktkategorien den entsprechenden Kategorien des Deliktkatalogs nach Anhang 1 des SIaG gegenübergestellt. Damit lässt sich nachvollziehen, welche Verbrechen nach dem SIaG-Deliktkatalog als schwere Straftaten gemäss Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a zu gelten haben.

Anhang 3 Änderung anderer Erlasse

1. Bundesgesetz vom 20. Juni 200371 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)

Art. 9 Abs. 1 Bst. cbisAbrufverfahren

Weil der automatische Abgleich der Flugpassagierdaten mit verschiedenen Informationssystemen des Bundes in Artikel 7 des Vorentwurfs technologieneutral geregelt ist, ist die Berechtigung der PIU zum manuellen Zugriff auf ZEMIS vorliegend vorzusehen.

2. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG)72

Art. 109c Bst. f Ziff. 1 Abfrage des nationalen Visumsystems

Weil der automatische Abgleich der Flugpassagierdaten mit verschiedenen Informationssystemen des Bundes in Artikel 7 des Vorentwurfs technologieneutral geregelt ist, ist die Berechtigung der PIU zum manuellen Zugriff auf ORBIS in Artikel 109c AIG vorzusehen.

71 SR 142.51

72 SR 142.20