Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/80: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG) · 61 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

3. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200573

Art. 36c Einzelrichter oder Einzelrichterin

Das Bundesverwaltungsgericht prüft als unabhängige Instanz, ob die Aufhebung der Pseudonymisierung nach Artikel 15 des Flugpassagierdatengesetzes erfolgen darf. Neben der Prüfung, ob der Antrag hinreichend begründet ist, gilt es die mit der Aufhebung der Pseudonymisierung verfolgten Sicherheitsinteressen gegenüber den Interessen am Schutz der Daten abzuwägen.

4. Bundesgesetz vom 13. Juni 200874 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)

Art. 10 Abs. 4 bst. d System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher

Ermittlungen des Bundes

Art. 11 Abs. 2 Bst. b System Bundesdelikt

Weil der automatische Abgleich der Flugpassagierdaten mit verschiedenen Informationssystemen des Bundes in Artikel 7 des Vorentwurfs technologieneutral geregelt ist, ist die Berechtigung der PIU zum automatischen Abgleich und zum manuellen Zugriff auf JANUS in den Artikeln 10 und 11 BPI vorzusehen.

Art. 15 Abs. 6 Bst. abisAutomatisiertes Polizeifahndungssystem

Weil der automatische Abgleich der Flugpassagierdaten mit verschiedenen Informationssystemen des Bundes in Artikel 7 des Vorentwurfs technologieneutral geregelt ist, ist die Berechtigung der PIU zum automatischen Abgleich und zum manuellen Zugriff auf RIPOL in Artikel 15 BPI vorzusehen.

Art. 17 Abs. Abs. 4 Bst. m Nationaler Polizeiindex

Weil der Zugriff auf verschiedene Informationssystemen des Bundes in Artikel 7 Absatz 3 des Vorentwurfs technologieneutral geregelt ist, ist die Berechtigung der PIU vorliegend einzufügen.

5. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194875

Art. 29 Abs. 5

Luftverkehrsunternehmen sollen nicht weiterhin unbehelligt in der Schweiz starten und landen können, wenn sie wiederholt erfolglos aufgefordert worden sind, Sanktionen nach Artikel 26 zu bezahlen.

Eine Betreibung ist insbesondere dort nicht möglich, wo ein ausländisches Luftverkehrsunternehmen über keinen Sitz in der Schweiz verfügt und wo auch die Voraussetzungen einer Betreibung an einem allfälligen Spezialdomizil nicht gegeben sind (Art. 50 des Bundesgesetzes vom 11. April 188976 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]).

Voraussetzungen für den Entzug der Betriebsbewilligung sind in diesem Falle:

73 SR 173.32

74 SR 361

75 SR 748.0

76 SR 281.1