Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 20Fedlex · Vorlage
L 248/30 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021
iii) Folgender Buchstabe wird angefügt:
„n) gegebenenfalls die Angabe, dass der Antragsteller seinen Antrag als Familienangehöriger eines Unionsbürgers stellt, für den die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * gilt, oder als Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt;
_____________
* Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).“;
b) Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
„5. ein Gesichtsbild des Antragstellers gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 mit der Angabe, ob das Gesichtsbild bei Einreichung des Antrags direkt vor Ort aufgenommen wurde;
6. Fingerabdrücke des Antragstellers gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;
7. einen Scan der Personaldatenseite des Reisedokuments.“;
c) Folgende Absätze werden angefügt:
„Der Antragsteller gibt seine derzeitige Beschäftigung (Berufsgruppe) anhand einer vorgegebenen Liste an.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 48a delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser vorgegebenen Liste von Beschäftigungen (Berufsgruppen).“
11. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
„Artikel 9a
Abfragen in anderen Informationssystemen und Datenbanken
(1) Die Antragsdatensätze werden vom VIS gemäß diesem Artikel automatisch verarbeitet, um Treffer zu ermitteln. Das VIS prüft jeden Antragsdatensatz einzeln.
(2) Wenn ein Antragsdatensatz erstellt wird, prüft das VIS, ob das mit dem betreffenden Antrag verbundene Reisedokument gemäß dem Beschluss Nr. 1105/2011/EU anerkannt ist, indem es eine automatische Suche in der in Artikel 5a dieser Verordnung genannten Liste der anerkannten Reisedokumente durchführt, und zeigt das Ergebnis an. Ergibt die Suche, dass das Reisedokument von einem oder mehreren Mitgliedstaaten nicht anerkannt wird, so findet bei Erteilung eines Visums Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 Anwendung.
(3) Für die Zwecke der in Artikel 21 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a, c und d und Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vorgesehenen Prüfungen und für den Zweck der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der vorliegenden Verordnung genannten Ziele führt das VIS eine Abfrage unter Verwendung des ESP durch, um die in Artikel 9 Nummern 4, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung genannten einschlägigen Daten mit den Daten in den Dossiers, Datensätzen oder Ausschreibungen abzugleichen, die erfasst sind
a) im SIS,
b) im EES,
c) im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), einschließlich der ETIAS-
Überwachungsliste nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1240 (ETIAS-Überwachungsliste),
d) in Eurodac,
e) im Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN),