Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

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L 248/32 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021

(6) In Bezug auf Interpol-SLTD und Interpol-TDAWN werden alle Abfragen oder Verifizierungen so vorgenommen, dass dem für die Interpol-Ausschreibung Verantwortlichen keine Informationen offengelegt werden. Ist die in diesem Absatz vorgesehene Voraussetzung nicht erfüllt, so werden die Interpol-Datenbanken vom VIS nicht abgefragt.

(7) In Bezug auf die Europol-Daten erhält die automatisierte Verarbeitung die entsprechende Mitteilung gemäß Artikel 21 Absatz 1b der Verordnung (EU) 2016/794.

(8) Ein Treffer wird ausgelöst, wenn alle oder einige der für die Abfrage verwendeten Daten aus dem Antragsdatensatz vollständig oder teilweise mit den Daten in einem Dossier, einer Ausschreibung oder einem Datensatz der in Absatz 3 genannten Informationssysteme oder Datenbanken übereinstimmen. In dem in Artikel 9h Absatz 2 genannten Handbuch wird die teilweise Übereinstimmung definiert, einschließlich eines Grades der Wahrscheinlichkeit, um die Zahl falscher Treffer zu begrenzen.

(9) Ergibt der automatische Abgleich nach Absatz 3 einen Treffer in Bezug auf Absatz 4 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii, Buchstabe b, Buchstabe c Ziffer i, Buchstabe d und Buchstabe g Ziffer i, so fügt das VIS jedem Treffer einen Verweis im Antragsdatensatz hinzu, soweit erforderlich einschließlich der Mitgliedstaaten, die die Daten eingegeben oder übermittelt haben, welche den Treffer ausgelöst haben.

(10) Ergibt der automatische Abgleich nach Absatz 3 einen Treffer in Bezug auf Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iv, Buchstabe c Ziffer ii, Buchstaben e und f und Buchstabe g Ziffer ii, so gibt das VIS im Antragsdatensatz nur, dass eine weitere Verifizierung erforderlich ist.

Bei Treffern gemäß Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iv, Buchstaben e und f und Buchstabe g Ziffer ii übermittelt das VIS der benannten VIS-Behörde des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, eine automatisierte Benachrichtigung über diese Treffer. Diese automatisierte Benachrichtigung enthält die gemäß Artikel 9 Nummern 4, 5 und 6 im Antragsdatensatz gespeicherten Daten.

Bei Treffern gemäß Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii übermittelt das VIS der nationalen ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der die Daten eingegeben hat, oder, falls die Daten von Europol eingegeben wurden, der nationalen ETIAS-Stelle der Mitgliedstaaten, die den Antrag bearbeiten, eine automatisierte Benachrichtigung über diese Treffer. Diese automatisierte Benachrichtigung enthält die gemäß Artikel 9 Nummer 4 im Antragsdatensatz gespeicherten Daten.

(11) Ergibt der automatische Abgleich nach Absatz 3 einen Treffer in Bezug auf Absatz 4 Buchstabe a Ziffern v, vi und vii, so speichert das VIS weder den Treffer im Antragsdatensatz noch vermerkt es im Antragsdatensatz, dass eine weitere Verifizierung erforderlich ist.

(12) Die eindeutige Referenznummer des Datensatzes, der einen Treffer ausgelöst hat, wird im Antragsdatensatz für den Zweck des Führens von Protokollen und der Erstellung von Berichten und Statistiken gemäß den Artikeln 34 und 45a gespeichert.

(13) Das VIS gleicht die einschlägigen Daten nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a, aa, g, h, j, k und l mit den spezifischen Risikoindikatoren nach Artikel 9j ab.

Artikel 9b

Besondere Bestimmungen zu Familienangehörigen von Unionsbürgern oder von anderen Drittstaatsangehörigen, die nach Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen

(1) Im Falle eines Drittstaatsangehörigen, der ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, für den die Richtlinie 2004/38/EG gilt, oder der ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, werden die automatisierten Abfragen nach Artikel 9a Absatz 3 ausschließlich zum Zwecke der Feststellung durchgeführt, dass keine faktischen Anhaltspunkte oder keine auf faktische Anhaltspunkte gestützten hinreichenden Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit dieses Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die Sicherheit oder ein hohes Epidemierisiko im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG verbunden ist.

(2) Das VIS verifiziert nicht, ob

a) der Antragsteller infolge einer Abfrage im EES derzeit als Aufenthaltsüberzieher gemeldet ist oder in der

Vergangenheit als Aufenthaltsüberzieher gemeldet war;

b) es sich bei dem Antragsteller um eine Person handelt, deren Daten in Eurodac gespeichert sind.