Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten
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13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/33
(3) Hat die automatisierte Verarbeitung gemäß Artikel 9a Absatz 3 dieser Verordnung einen Treffer ergeben, der eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 betrifft, so überprüft die Visumbehörde den Grund für die Entscheidung, die zu dieser Ausschreibung im SIS geführt hat. Bezieht sich dieser Grund auf ein Risiko der illegalen Einwanderung, so wird die Ausschreibung bei der Bewertung des Antrags nicht berücksichtigt. Die Visumbehörde verfährt gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861.
(4) Die spezifischen Risikoindikatoren, die auf nach Artikel 9j ermittelten Risiken der illegalen Einwanderung beruhen, finden keine Anwendung.
Artikel 9c
Manuelle Verifizierung und Folgemaßnahmen in Bezug auf Treffer durch die zuständigen Visumbehörden
(1) Treffer nach Artikel 9a Absatz 9 werden von der zuständigen Visumbehörde des Mitgliedstaats, der den Visaantrag bearbeitet, manuell verifiziert.
(2) Zum Zwecke der manuellen Verifizierung nach Absatz 1 dieses Artikels hat die zuständige Visumbehörde Zugriff auf den Antragsdatensatz und damit verknüpfte Antragsdatensätze sowie auf die Treffer, die während der automatisierten Verarbeitung nach Artikel 9a Absatz 9 ausgelöst wurden.
Außerdem hat die zuständige Visumbehörde für die Dauer der Verifizierungen nach diesem Artikel und der Prüfung des Visumantrags sowie im Falle eines Rechtsmittelverfahrens vorübergehenden Zugriff auf die im SIS, im EES, im ETIAS, in Eurodac oder in der Interpol-SLTD gespeicherten Daten, die den Treffer ausgelöst haben. Dieser vorübergehende Zugriff erfolgt gemäß den Rechtsinstrumenten, die für das SIS, das EES, das ETIAS, Eurodac und die Interpol-SLTD gelten.
(3) Die zuständige Visumbehörde verifiziert, ob die im Antragsdatensatz gespeicherte Identität des Antragstellers mit den Daten in einer der abgefragten Informationssysteme oder Datenbanken übereinstimmt.
(4) Stimmen die personenbezogenen Daten im Antragsdatensatz mit den im betreffenden Informationssystem oder in der betreffenden Datenbank gespeicherten Daten überein, so wird der Treffer bei der Prüfung des Visumantrags nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 berücksichtigt.
(5) Stimmen die personenbezogenen Daten im Antragsdatensatz nicht mit den im betreffenden Informationssystem oder in der betreffenden Datenbank gespeicherten Daten überein, so löscht die zuständige Visumbehörde den falschen Treffer aus dem Antragsdatensatz.
(6) Ergibt der automatische Abgleich nach Artikel 9a Absatz 13 der vorliegenden Verordnung einen Treffer, so bewertet die zuständige Visumbehörde das Risiko für die Sicherheit, das Risiko der illegalen Einwanderung oder das hohe Epidemierisiko und berücksichtigt es bei der Prüfung eines Visumantrags nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Die zuständige Visumbehörde entscheidet in keinem Fall automatisch auf der Grundlage eines auf spezifischen Risikoindikatoren basierenden Treffers. Die zuständige Visumbehörde nimmt in allen Fällen eine individuelle Bewertung des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illegalen Einwanderung und des hohen Epidemierisikos vor.
Artikel 9d
Manuelle Verifizierung der Treffer durch die benannten VIS-Behörden
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde (im Folgenden ‚benannte VIS-Behörde‘) für die manuelle Verifizierung und Folgemaßnahmen in Bezug auf Treffer gemäß Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe a Ziffern iv bis vii, Buchstaben e und f und Buchstabe g Ziffer ii. Die Mitgliedstaaten können mehr als eine Behörde als benannte VIS-Behörde benennen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und eu-LISA die benannte VIS-Behörde mit.
Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Benennung des SIRENE-Büros als benannte VIS-Behörde, so stellen sie ausreichende zusätzliche Ressourcen zur Verfügung, damit das SIRENE-Büro die Aufgaben erfüllen kann, die der benannten VIS-Behörde im Rahmen dieser Verordnung übertragen werden.
(2) Die benannte VIS-Behörde muss mindestens während der regulären Arbeitszeiten einsatzbereit sein. Für die Dauer der Verifizierung nach dem vorliegenden Artikel und nach Artikel 9g hat sie vorübergehenden Zugriff auf die im Antragsdatensatz gespeicherten Daten und die im SIS, im ECRIS-TCN, in den Europol-Daten und im Interpol-TDAWN gespeicherten Daten, die den Treffer ausgelöst haben.