Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

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L 248/36 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021

Artikel 9i

Aufgaben von Europol

Europol passt sein Informationssystem an, um zu gewährleisten, dass die Abfragen nach Artikel 9a Absatz 3 und Artikel 22b Absatz 2 automatisiert verarbeitet werden können.

Artikel 9j

Spezifische Risikoindikatoren

(1) Die spezifischen Risikoindikatoren sind als ein Algorithmus anzuwenden, der das Profiling im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679 durch den Abgleich gemäß Artikel 9a Absatz 13 der vorliegenden Verordnung der in einem Antragsdatensatz des VIS gespeicherten Daten mit spezifischen Risikoindikatoren ermöglicht, die durch das ETIAS-Zentralsystem gemäß Absatz 4 dieses Artikels festgelegt wurden und auf ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko hindeuten. Die ETIAS-Zentralstelle gibt die spezifischen Risikoindikatoren im VIS ein.

(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 48a einen delegierten Rechtsakt zur genaueren Definition des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illegalen Einwanderung oder des hohen Epidemierisikos auf der Grundlage von Folgendem:

a) vom EES erstellten Statistiken, die auf ungewöhnlich hohe Zahlen von Überschreitungen der zulässigen

Aufenthaltsdauer und Einreiseverweigerungen für eine bestimmte Gruppe von Visuminhabern hindeuten;

b) vom VIS gemäß Artikel 45a erstellten Statistiken, die auf ungewöhnlich hohe Zahlen von Visumsverweigerungen

aufgrund eines Risikos für die Sicherheit, eines Risikos der illegalen Einwanderung oder eines hohen Epidemierisikos bei einer bestimmten Gruppe von Visuminhabern hindeuten;

c) vom VIS gemäß Artikel 45a und vom EES erstellten Statistiken, die auf Korrelationen zwischen den über das

Antragsformular erfassten Informationen und Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer durch Visuminhaber oder Einreiseverweigerungen hindeuten;

d) von Mitgliedstaaten übermittelten, auf faktische und nachweisbasierte Elemente gestützten Informationen zu

spezifischen Indikatoren für Sicherheitsrisiken oder Bedrohungen, die von einem Mitgliedstaat ermittelt wurden;

e) von Mitgliedstaaten übermittelten, auf faktische und nachweisbasierte Elemente gestützten Informationen über

ungewöhnlich hohe Zahlen von Aufenthaltsüberziehungen und Einreiseverweigerungen für eine bestimmte Gruppe von Visuminhabern in einem Mitgliedstaat;

f) von Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu spezifischen hohen Epidemierisiken sowie vom Europäischen

Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten übermittelten Informationen über die epidemiologische Überwachung und Risikobewertungen sowie von der Weltgesundheitsorganisation gemeldeten Krankheitsausbrüchen.

(3) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Risiken im Sinne dieser Verordnung und des in Absatz 2 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakts fest, auf die die in Absatz 4 dieses Artikels genannten spezifischen Risikoindikatoren gestützt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten spezifischen Risiken werden mindestens alle sechs Monate überprüft, und erforderlichenfalls erlässt die Kommission einen neuen Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.

(4) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 ermittelten spezifischen Risiken legt die ETIAS-Zentralstelle eine Reihe von spezifischen Risikoindikatoren fest, die aus einer Kombination einer oder mehrerer der folgenden Daten besteht:

a) Altersgruppe, Geschlecht, Staatsangehörigkeit;

b) Land und Ort des Wohnsitzes;

c) Bestimmungsmitgliedstaaten;

d) Mitgliedstaat der ersten Einreise;

e) Zweck der Reise;

f) derzeitige Beschäftigung (Berufsgruppe).