Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

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13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/37

(5) Die spezifischen Risikoindikatoren müssen zielgerichtet und verhältnismäßig sein. Sie dürfen in keinem Fall nur auf dem Geschlecht oder dem Alter der Person oder auf Informationen beruhen, die die Hautfarbe, die Rasse, die ethnische oder soziale Herkunft, die genetischen Merkmale, die Sprache, die politische oder sonstige Anschauung, die Religion oder Weltanschauung, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, die Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, das Vermögen, die Geburt, eine Behinderung oder die sexuelle Orientierung einer Person offenlegen.

(6) Die spezifischen Risikoindikatoren werden von der ETIAS-Zentralstelle nach Anhörung des VIS-Überprüfungs ausschusses definiert, festgelegt, ex ante bewertet, angewandt, ex post beurteilt, überarbeitet und gelöscht.

Artikel 9k

VIS-Überprüfungsausschuss

(1) Innerhalb der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache wird ein VIS-Überprüfungsausschuss eingerichtet, dem eine Beratungsfunktion zukommt. Er setzt sich aus je einem Vertreter der zentralen Visumbehörde jedes Mitgliedstaats, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und von Europol zusammen.

(2) Die ETIAS-Zentralstelle konsultiert den VIS-Überprüfungsausschuss zur Definition, Festlegung, Ex-ante-Bewertung, Anwendung, Ex-post-Beurteilung, Überarbeitung und Löschung der spezifischen Risikoindikatoren nach Artikel 9j.

(3) Der VIS-Überprüfungsausschuss formuliert für die Zwecke des Absatzes 2 Stellungnahmen, Leitlinien und Empfehlungen und legt bewährte Verfahren fest. Bei der Formulierung von Empfehlungen berücksichtigt der VIS-Überprüfungsausschuss die vom VIS-Beratungsgremium für Grundrechte abgegebenen Empfehlungen.

(4) Der VIS-Überprüfungsausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung seiner Sitzungen übernimmt die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache.

(5) Der VIS-Überprüfungsausschuss kann das VIS-Beratungsgremium für Grundrechte zu spezifischen Fragen in Bezug auf Grundrechte konsultieren, insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, des Schutzes personenbezogener Daten und der Nichtdiskriminierung.

(6) Der VIS-Überprüfungsausschuss nimmt in seiner ersten Sitzung mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder seine Geschäftsordnung an.

Artikel 9l

VIS-Beratungsgremium für Grundrechte

(1) Es wird ein unabhängiges VIS-Beratungsgremium für Grundrechte mit einer Beratungs- und Beurteilungs funktion eingerichtet. Unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und ihrer Unabhängigkeit ist es zusammengesetzt aus dem Grundrechtsbeauftragten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, einem Vertreter des Konsultationsforums der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, einem Vertreter des Europäischen Datenschutzbeauftragten, einem Vertreter des Europäischen Datenschutzausschusses gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und einem Vertreter der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.

(2) Das VIS-Beratungsgremium für Grundrechte nimmt regelmäßig Beurteilungen vor und formuliert Empfehlungen an den VIS-Überprüfungsausschuss über die Auswirkungen der Bearbeitung von Anträgen und der Anwendung des Artikels 9j auf die Grundrechte, insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, des Schutzes personenbezogener Daten und der Nichtdiskriminierung.

Ferner unterstützt das VIS-Beratungsgremium für Grundrechte den VIS-Überprüfungsausschuss bei der Ausführung seiner Aufgaben, wenn dieser es zu spezifischen Fragen in Bezug auf Grundrechte, insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, des Schutzes personenbezogener Daten und der Nichtdiskriminierung, konsultiert.

Das VIS-Beratungsgremium für Grundrechte hat Zugang zu den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Überprüfungen.