Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

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L 248/38 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021

(3) Das VIS-Beratungsgremium für Grundrechte tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung seiner Sitzungen übernimmt die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache. Seine Sitzungen finden in den Räumlichkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache statt. Das Sekretariat für seine Sitzungen wird von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gestellt. Das VIS-Beratungsgremium für Grundrechte nimmt in seiner ersten Sitzung mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder seine Geschäftsordnung an.

(4) Ein Mitglied des VIS-Beratungsgremiums für Grundrechte wird zur Teilnahme an den Sitzungen des VIS-Überprüfungsausschusses in beratender Funktion eingeladen. Die Mitglieder des VIS-Beratungsgremiums für Grundrechte haben Zugriff auf die Informationen und Dossiers des VIS-Überprüfungsausschusses.

(5) Das VIS-Beratungsgremium für Grundrechte erstellt einen jährlichen Bericht. Der Bericht wird der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

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* Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23).“

12. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f) gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 das Gebiet, in das der Visuminhaber reisen darf;“.

13. Artikel 11 wird aufgehoben.

14. Artikel 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird folgende Ziffer eingefügt:

„iia) begründet den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht;“;

b) Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Nummerierung der Verweigerungsgründe im VIS entspricht der Nummerierung der Verweigerungsgründe im Standardformular zur Mitteilung der Verweigerung in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.“

15. In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Wird der Antragsdatensatz gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aktualisiert, so sendet das VIS dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, eine Benachrichtigung, in der es ihn über die Entscheidung zur Annullierung oder zur Aufhebung des Visums und über die Gründe für diese Entscheidung unterrichtet. Diese Benachrichtigung wird vom VIS-Zentralsystem automatisch generiert und gemäß Artikel 16 über VISMail übermittelt.“

16. Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die zuständige Visumbehörde führt zum Zwecke der Prüfung von Anträgen und der Entscheidung über diese Anträge, einschließlich der Entscheidung zur Annullierung, zur Aufhebung oder zur Verlängerung des Visums gemäß den maßgeblichen Bestimmungen, eine Abfrage im VIS durch. Mit der Abfrage im VIS durch die zuständige Visumbehörde wird festgestellt,

a) ob gegen den Antragsteller eine Entscheidung zur Verweigerung, zur Annullierung, zur Aufhebung oder zur Verlängerung eines Visums ergangen ist und

b) ob in Bezug auf den Antragsteller eine Entscheidung zur Erteilung, zur Verweigerung, zum Entzug, zur Aufhebung, zur Annullierung, zur Verlängerung oder zur Erneuerung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels ergangen ist.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) Art und Nummer des Reisedokuments, Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments, Land, das das Reisedokument ausgestellt hat, und Ausstellungsdatum;“;