Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten
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L 248/40 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021
(3a) Die Liste der Mitgliedstaaten, die verlangen, dass ihre zentralen Behörden gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über Visa unterrichtet werden, die Staatsangehörigen bestimmter Drittstaaten oder bestimmten Kategorien dieser Staatsangehörigen von anderen Mitgliedstaaten erteilt werden, wird in das VIS integriert. Das VIS sorgt für die zentrale Verwaltung dieser Liste.
(3b) Die Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 3 Buchstaben a, b und c wird automatisch vom VIS generiert.
(3c) Die zuständigen Visumbehörden beantworten Ersuchen gemäß Absatz 3 Buchstabe e innerhalb von drei Arbeitstagen.
(4) Die gemäß diesem Artikel übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zur Konsultation und Unterrichtung der zentralen Visumbehörden und für die konsularische Zusammenarbeit verwendet werden.“
18. Artikel 17 wird aufgehoben.
19. Die Überschrift des Kapitels III erhält folgende Fassung:
„ZUGANG ZU VISADATEN DURCH ANDERE BEHÖRDEN“
20. Artikel 17a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) in Fällen, in denen die Identität eines Visuminhabers anhand von Fingerabdrücken oder eines Gesichtsbilds verifiziert wird, die Identität eines Visuminhabers gemäß Artikel 23 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 18 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung durch Abgleich der Fingerabdrücke oder des Gesichtsbilds — jedoch nur wenn das Gesichtsbild im VIS mit der Angabe gespeichert ist, dass es bei Einreichung des Antrags direkt vor Ort aufgenommen wurde — mit dem VIS zu verifizieren.“;
b) Die folgenden Absätze werden eingefügt:
„(3a) Die Interoperabilität muss es dem VIS ermöglichen, den Vorgang der Löschung des in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Gesichtsbilds aus dem persönlichen Dossier im EES einzuleiten, wenn ein Gesichtsbild im VIS mit der Angabe gespeichert ist, dass es bei Einreichung des Antrags direkt vor Ort aufgenommen wurde.
(3b) Die Interoperabilität muss es dem EES ermöglichen, das VIS gemäß Artikel 23 Absatz 3 dieser Verordnung automatisch zu benachrichtigen, wenn die Ausreise eines Kindes unter zwölf Jahren in den Einreise-/ Ausreisedatensatz gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 eingegeben wird.“
21. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) Gesichtsbilder;“;
b) Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) Gesichtsbilder;“;
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
„ii) die Identität an der betreffenden Grenzübergangsstelle anhand von Fingerabdrücken oder des direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbilds gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 verifiziert wird;“;
ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die für Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen, an denen das EES eingesetzt wird, zuständigen Behörden verifizieren die Fingerabdrücke oder das Gesichtsbild des Visuminhabers anhand der im VIS gespeicherten Fingerabdrücke oder des gespeicherten direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbilds. Bei Visuminhabern, deren Fingerabdrücke oder Gesichtsbild nicht verwendet werden können, wird die Suche nach Absatz 1 anhand der in Absatz 1 vorgesehenen alphanumerischen Daten durchgeführt.“
d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Für die Zwecke der Verifizierung der Fingerabdrücke oder der Gesichtsbilder anhand des VIS nach Absatz 6 kann die zuständige Behörde aus dem EES eine Suche im VIS durchführen.“