Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 31Fedlex · Vorlage

13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/41

22. Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Kann die Identität des Inhabers des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels nicht anhand von Fingerabdrücken verifiziert werden, so können die zuständigen Behörden die Verifizierung auch anhand des Gesichtsbilds vornehmen.“

b) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) Gesichtsbilder;“.

23. Artikel 19a Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 2, dass Daten über den betreffenden Drittstaatsangehörigen im VIS gespeichert sind, so verifiziert die für Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen, an denen das EES eingesetzt wird, zuständige Behörde außerdem die Fingerabdrücke oder das Gesichtsbild des Drittstaatsangehörigen anhand der im VIS gespeicherten Fingerabdrücke oder des dort gespeicherten direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbilds. Diese Behörde kann die Verifizierung aus dem EES einleiten. Für Drittstaatsangehörige, deren Fingerabdrücke oder Gesichtsbild nicht verwendet werden können, wird die Suche nur anhand der alphanumerischen Daten nach Absatz 2 durchgeführt.“

24. Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung einer Person, die möglicherweise bereits im VIS erfasst ist oder die die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, haben Behörden, die an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, oder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, Zugang zum VIS für eine Suchabfrage anhand der Fingerabdrücke der Person.

Können die Fingerabdrücke dieser Person nicht verwendet werden oder ist die Suche anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich, so wird die Suche mit den in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe a, aa, b, c oder ca oder Artikel 9 Nummer 5 genannten Daten durchgeführt. Das Gesichtsbild darf jedoch nicht das einzige Suchkriterium sein.“

b) Absatz 2 Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c) Gesichtsbilder;

d) die Daten, die nach den Artikeln 10 bis 14 in Bezug auf erteilte, verweigerte, annullierte, aufgehobene oder verlängerte Visa eingegeben wurden.“.

25. Die Artikel 21 und 22 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 21

Zugriff auf VIS-Daten zur Bestimmung der Zuständigkeit für Anträge auf internationalen Schutz

(1) Ausschließlich zum Zwecke der Bestimmung des Mitgliedstaats, der gemäß den Artikeln 12 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, haben die zuständigen Asylbehörden Zugang zum VIS für Suchabfragen anhand der Fingerabdrücke der Person, die internationalen Schutz beantragt.

Können die Fingerabdrücke der Person, die internationalen Schutz beantragt, nicht verwendet werden oder ist die Suche anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich, so wird die Suche mit den in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe a, aa, b, c oder ca oder Artikel 9 Nummer 5 genannten Daten durchgeführt. Das Gesichtsbild darf jedoch nicht das einzige Suchkriterium sein.

(2) Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, dass ein Visum, das mit einem Ablaufdatum von nicht mehr als sechs Monaten vor dem Datum des Antrags auf internationalen Schutz erteilt wurde, oder ein Visum, dessen Ablaufdatum auf nicht mehr als sechs Monate vor dem Datum des Antrags auf internationalen Schutz verlängert wurde, im VIS gespeichert ist, so erhält die zuständige Asylbehörde ausschließlich für den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zweck Zugang zum VIS zur Abfrage der folgenden Daten im Antragsdatensatz und — bezüglich der Daten nach Buchstabe e des vorliegenden Absatzes — der Daten des Ehegatten und der Kinder nach Artikel 8 Absatz 4:

a) die Antragsnummer und die visumerteilende oder -verlängernde Behörde sowie die Angabe, ob die Behörde das

Visum in Vertretung eines anderen Mitgliedstaats erteilt hat;