Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 32Fedlex · Vorlage
L 248/42 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021
b) die Daten aus dem Antragsformular nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und aa;
c) Gesichtsbilder;
d) die Daten, die nach den Artikeln 10, 13 und 14 in Bezug auf erteilte, annullierte, aufgehobene oder verlängerte Visa
eingegeben wurden;
e) die Daten nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und aa in den verknüpften Antragsdatensätzen in Bezug auf
Ehegatten und Kinder.
(3) Die Abfrage im VIS gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erfolgt ausschließlich durch die benannten nationalen Behörden nach Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.
Artikel 22
Zugriff auf VIS-Daten zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Ausschließlich zum Zwecke der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz haben die zuständigen Asylbehörden gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Zugang für Suchabfragen anhand der Fingerabdrücke der Person, die internationalen Schutz beantragt.
Können die Fingerabdrücke der Person, die internationalen Schutz beantragt, nicht verwendet werden oder ist die Suchabfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich, so wird die Suchabfrage anhand der in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe a, aa, b, c oder ca oder Artikel 9 Nummer 5 genannten Daten durchgeführt. Das Gesichtsbild darf jedoch nicht das einzige Suchkriterium sein.
(2) Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, dass Daten zu der Person, die internationalen Schutz beantragt, im VIS gespeichert sind, so hat die zuständige Asylbehörde ausschließlich für den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zweck Zugang zum VIS zur Abfrage der folgenden Daten des Antragstellers sowie damit verknüpfter Antragsdatensätze des Antragstellers nach Artikel 8 Absatz 3 und — bezüglich der Daten nach Buchstabe f des vorliegenden Absatzes — des Ehegatten und der Kinder nach Artikel 8 Absatz 4:
a) die Antragsnummer;
b) die Daten aus den Antragsformularen nach Artikel 9 Nummer 4;
c) Gesichtsbilder nach Artikel 9 Nummer 5;
d) Scans der Personaldatenseite des Reisedokuments nach Artikel 9 Nummer 7;
e) die Daten, die nach den Artikeln 10, 13 und 14 in Bezug auf erteilte, annullierte, aufgehobene oder verlängerte Visa
eingegeben wurden;
f) die Daten nach Artikel 9 Nummer 4 in den verknüpften Antragsdatensätzen in Bezug auf Ehegatten und Kinder. (3) Die Abfrage im VIS gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erfolgt ausschließlich durch die benannten nationalen Behörden nach Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.“
26. Nach Artikel 22 werden folgende Kapitel eingefügt:
„KAPITEL IIIa
EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN ZU VISA FÜR EINEN LÄNGERFRISTIGEN AUFENTHALT UND AUFENTHALTSTITELN
Artikel 22a
Verfahren für die Eingabe von Daten bei der Beantragung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels
(1) Bei der Beantragung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels erstellt die für die Erfassung oder Prüfung des Antrags zuständige Behörde unverzüglich einen Antragsdatensatz, indem sie die folgenden Daten in das VIS eingibt, sofern diese Daten gemäß den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten vom Antragsteller bereitgestellt werden müssen:
a) Antragsnummer;