Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

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13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/43

b) Statusinformation, aus der hervorgeht, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder ein Aufenthaltstitel

beantragt wurde;

c) die Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde, einschließlich ihres Standorts;

d) Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, derzeitige Staatsangehörigkeit(en), Geschlecht, Geburtsort;

e) Art und Nummer des Reisedokuments;

f) Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments;

g) Land, das das Reisedokument ausgestellt hat, und Ausstellungsdatum;

h) Scan der Personaldatenseite des Reisedokuments;

i) im Fall von Minderjährigen Nachname und Vornamen des Sorgeberechtigten oder des Vormunds des

Antragstellers;

j) das Gesichtsbild des Antragstellers mit der Angabe, ob das Gesichtsbild bei Einreichung des Antrags direkt vor Ort

aufgenommen wurde;

k) Fingerabdrücke des Antragstellers.

(2) Im Hinblick auf Fingerabdrücke nach Absatz 1 Buchstabe k werden die Fingerabdrücke von Kindern unter sechs Jahren nicht in das VIS eingegeben.

Im Hinblick auf Gesichtsbilder und Fingerabdrücke nach Absatz 1 Buchstaben j und k werden die Daten von Minderjährigen nur dann in das VIS eingegeben, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Das die Daten eines Minderjährigen erfassende Personal muss speziell für die Erfassung biometrischer Daten bei

Minderjährigen auf kinderfreundliche und kindgerechte Weise und unter uneingeschränkter Achtung des Kindeswohls und der im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien geschult sein;

b) jeder Minderjährige wird bei der Erfassung der Daten von einem erwachsenen Familienangehörigen oder Vormund

begleitet;

c) bei der Erfassung der Daten wird kein Zwang ausgeübt.

(3) Bei der Erstellung des Antragsdatensatzes führt das VIS automatisch die Abfragen gemäß Artikel 22b durch. (4) Hat der Antragsteller seinen Antrag als Mitglied einer Gruppe oder zusammen mit einem Familienangehörigen gestellt, so erstellt die Behörde für jede Person der Gruppe einen Antragsdatensatz und verknüpft die Datensätze der Personen, die zusammen Visa für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel beantragt haben.

(5) Ist die Bereitstellung bestimmter Daten gemäß den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten nicht erforderlich oder kann nicht erbracht werden, so werden die jeweiligen Datenfelder mit dem Eintrag ‚entfällt‘ versehen. Im Fall von Fingerabdrücken muss im System die Möglichkeit bestehen, zwischen den Fällen, in denen gemäß den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten keine Fingerabdrücke bereitgestellt werden müssen, und den Fällen, in denen diese nicht bereitgestellt werden können, zu unterscheiden.

Artikel 22b

Abfragen in Informationssystemen und Datenbanken

(1) Die Antragsdatensätze werden vom VIS automatisch verarbeitet, um gemäß diesem Artikel Treffer zu ermitteln. Das VIS prüft jeden Antragsdatensatz einzeln.

(2) Für die Zwecke der Bewertung, ob eine Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/399 darstellen könnte, und für den Zweck des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung aufgeführten Ziels führt das VIS eine Abfrage unter Verwendung des ESP durch, um die in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g, i, j und k der vorliegenden Verordnung genannten einschlägigen Daten mit den vorhandenen Daten in den Dossiers, Datensätzen oder Ausschreibungen abzugleichen, die erfasst sind.

a) im SIS,

b) im EES,

c) im ETIAS, einschließlich der ETIAS-Überwachungsliste,

d) im VIS,