Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 35Fedlex · Vorlage

13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/45

(4) SIS-Ausschreibungen von vermissten Personen oder schutzbedürftigen Personen, von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, und von Personen oder Gegenständen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle, einer Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle werden nur für die Zwecke des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f genannten Ziels abgefragt.

(5) In Bezug auf Interpol SLTD und Interpol TDAWN-n werden alle Abfragen oder Verifizierungen so vorgenommen, dass dem für die Interpol-Ausschreibung Verantwortlichen keine Informationen offengelegt werden.

Ist die in diesem Absatz vorgesehene Voraussetzung nicht erfüllt, so werden die Interpol-Datenbanken vom VIS nicht abgefragt.

(6) In Bezug auf die Europol-Daten erhält die automatisierte Verarbeitung die entsprechende Mitteilung gemäß Artikel 21 Absatz 1b der Verordnung (EU) 2016/794.

(7) Ein Treffer wird ausgelöst, wenn alle oder einige der für die Abfrage verwendeten Daten aus dem Antragsdatensatz vollständig oder teilweise mit den Daten in einem Dossier, einer Ausschreibung oder einem Datensatz der in Absatz 2 genannten Informationssysteme oder Datenbanken übereinstimmen. In dem in Absatz 18 genannten Handbuchwird die teilweise Übereinstimmung definiert, einschließlich eines Grades der Wahrscheinlichkeit, um die Zahl falscher Treffer zu begrenzen.

(8) Ergibt der automatische Abgleich nach Absatz 2 einen Treffer in Bezug auf Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii, Buchstabe b, Buchstabe c Ziffer i, Buchstabe d und Buchstabe g Ziffer i, so fügt das VIS jedem Treffer einen Verweis im Antragsdatensatz hinzu, gegebenenfalls einschließlich der Mitgliedstaaten, die die Daten eingegeben oder übermittelt haben, welche den Treffer ausgelöst haben.

(9) Ergibt der automatische Abgleich nach Absatz 2 einen Treffer in Bezug auf Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv, Buchstabe c Ziffer ii, Buchstaben e und f und Buchstabe g Ziffer ii, so speichert das VIS im Antragsdatensatz nur, dass eine weitere Verifizierung erforderlich ist.

Bei Treffern gemäß Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv, Buchstaben e und f und Buchstabe g Ziffer ii übermittelt das VIS der benannten VIS-Behörde des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, eine automatisierte Benachrichtigung über diese Treffer. Diese automatisierte Benachrichtigung enthält die gemäß Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g, i, j und k im Antragsdatensatz gespeicherten Daten.

Bei Treffern gemäß Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii übermittelt das VIS der nationalen ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der die Daten eingegeben hat, oder, falls die Daten von Europol eingegeben wurden, der nationalen ETIAS-Stelle der Mitgliedstaaten, die den Antrag bearbeiten, eine automatisierte Benachrichtigung über diese Treffer. Diese automatisierte Benachrichtigung enthält die gemäß Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g und i im Antragsdatensatz gespeicherten Daten.

(10) Ergibt der automatische Abgleich nach Absatz 2 einen Treffer in Bezug auf Absatz 3 Buchstabe a Ziffern v, vi und vii, so speichert das VIS weder den Treffer im Antragsdatensatz noch vermerkt es im Antragsdatensatz, dass eine weitere Verifizierung erforderlich ist.

(11) Die eindeutige Referenznummer des Datensatzes, der einen Treffer ausgelöst hat, wird im Antragsdatensatz für den Zweck des Führens von Protokollen und der Erstellung von Berichten und Statistiken gemäß den Artikeln 34 und 45a gespeichert.

(12) Treffer nach Absatz 6 werden von der zuständigen Visum- oder Einwanderungsbehörde des Mitgliedstaats, der den Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel bearbeitet, manuell verifiziert.

Für die Zwecke der manuellen Verifizierung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes hat die zuständige Behörde Zugriff auf den Antragsdatensatz und damit verknüpfte Antragsdatensätze sowie auf die Treffer, die während der automatisierten Verarbeitung nach Absatz 6 ausgelöst wurden.

Außerdem hat die zuständige Behörde für die Dauer der Verifizierungen nach diesem Artikel und der Prüfung des Antrags auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel sowie im Falle eines Rechtsmit telverfahrens vorübergehenden Zugriff auf die im VIS, im SIS, im EES, im ETIAS oder in der Interpol-SLTD gespeicherten Daten, die den Treffer ausgelöst haben.

Die zuständige Behörde verifiziert, ob die im Antragsdatensatz gespeicherte Identität des Antragstellers mit den Daten in einer der abgefragten Informationssysteme oder Datenbanken übereinstimmt.

Stimmen die personenbezogenen Daten im Antragsdatensatz mit den im gespeicherten Daten im betreffenden Informationssystem oder in der betreffenden Datenbank überein, so wird der Treffer bei der Bewertung berücksichtigt, ob der Antragsteller, der ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit der Mitgliedstaaten, die den Antrag bearbeiten, darstellen könnte.