Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten
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L 248/46 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021
Betrifft der Treffer eine Person, für die ein anderer Mitgliedstaat eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsver weigerung oder eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben hat, so findet die vorherige Konsultation gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2018/1861 oder Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1860 Anwendung.
Stimmen die personenbezogenen Daten im Antragsdatensatz nicht mit den gespeicherten Daten im betreffenden Informationssystem oder in der betreffenden Datenbank überein, so löscht die zuständige Behörde den falschen Treffer aus dem Antragsdatensatz.
(13) Für die manuelle Verifizierung von Treffern gemäß Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iv bis vii, Buchstaben e und f und Buchstabe g Ziffer ii des vorliegenden Artikels durch die benannten VIS-Behörden gilt Artikel 9d entsprechend.
(14) Für die manuelle Verifizierung und Folgemaßnahmen in Bezug auf Treffer in der ETIAS-Überwachungsliste gemäß Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii des vorliegenden Artikels durch die nationalen ETIAS-Stellen gilt Artikel 9e entsprechend. Der Verweise auf die zentrale Visumbehörde gilt als Bezugnahme auf die für Visa für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel zuständige Visum- oder Einwanderungsbehörde.
(15) Für Folgemaßnahmen in Bezug auf Treffer im SIS gemäß Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iv bis vii des vorliegenden Artikels durch die SIRENE-Büros gilt Artikel 9f entsprechend.
(16) Für Folgemaßnahmen in Bezug auf Treffer gemäß Absatz 3 Buchstabe e, Buchstabe f oder g Ziffer ii des vorliegenden Artikels durch die benannten VIS-Behörden gilt Artikel 9g entsprechend. Der Verweis auf die zentrale Visumbehörde gilt als Bezugnahme auf die für Visa für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel zuständige Visum- oder Einwanderungsbehörde.
(17) Zum Zweck der Durchführung dieses Artikels richtet eu-LISA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Europol geeignete Kanäle für die Benachrichtigungen und den Informationsaustausch nach diesem Artikel ein.
(18) Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 48a, um in einem Handbuch die für diese Abfragen, Verifizierungen und Bewertungen erforderlichen Verfahren und Vorschriften festzulegen.
Artikel 22c
Zusätzlich aufzunehmende Daten bei Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels
Entscheidet eine zuständige Behörde, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so ergänzt sie den Antragsdatensatz um folgende Daten, sofern diese Daten gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten erfasst werden:
a) Statusinformation, aus der hervorgeht, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder ein Aufenthaltstitel
erteilt wurde;
b) Behörde, die die Entscheidung getroffen hat;
c) Ort und Datum der Entscheidung über die Erteilung des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des
Aufenthaltstitels;
d) Art des erteilten Dokuments (Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel);
e) Nummer des erteilten Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitels;
f) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des
Aufenthaltstitels;
g) Daten gemäß Artikel 22a Absatz 1, sofern verfügbar und nicht bei Beantragung des Visums für einen
längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels in den Antragsdatensatz eingegeben.
Artikel 22d
Zusätzlich aufzunehmende Daten in bestimmten Fällen der Verweigerung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels
(1) Entscheidet eine zuständige Behörde, die Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels zu verweigern, weil der Antragsteller als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit eingestuft wird oder weil der Antragsteller Dokumente vorgelegt hat, die auf betrügerische Weise erworben oder gefälscht oder manipuliert wurden, so ergänzt sie den Antragsdatensatz um folgende Daten, sofern diese Daten gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten erfasst werden:
a) Statusinformation, aus der hervorgeht, dass die Erteilung des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des
Aufenthaltstitels verweigert wurde, weil der Antragsteller als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit eingestuft wird oder weil der Antragsteller Dokumente vorgelegt hat, die auf betrügerische Weise erworben oder gefälscht oder manipuliert wurden;