Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 37Fedlex · Vorlage

13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/47

b) Behörde, die die Entscheidung getroffen hat;

c) Ort und Datum der Entscheidung.

(2) Wurde aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen eine endgültige Entscheidung über die Verweigerung der Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels getroffen, so wird der Antragsdatensatz unverzüglich aus dem VIS gelöscht.

Artikel 22e

Zusätzlich aufzunehmende Daten bei Entzug, Aufhebung oder Annullierung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels

Entscheidet eine zuständige Behörde, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zu entziehen, aufzuheben oder zu annullieren, so ergänzt sie den Antragsdatensatz um folgende Daten, sofern diese Daten gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten erfasst werden:

a) Statusinformation, aus der hervorgeht, dass das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder der Aufenthaltstitel

entzogen, aufgehoben oder annulliert wurde;

b) Behörde, die die Entscheidung getroffen hat;

c) Ort und Datum der Entscheidung;

d) gegebenenfalls die Gründe für den Entzug, die Aufhebung oder die Annullierung des Visums für einen

längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 22d.

Artikel 22f

Zusätzlich aufzunehmende Daten bei Verlängerung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Erneuerung eines Aufenthaltstitels

(1) Entscheidet eine zuständige Behörde, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt zu verlängern, so ergänzt sie den Antragsdatensatz um folgende Daten, sofern diese Daten gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten erfasst werden:

a) Statusinformation, aus der hervorgeht, dass das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt verlängert wurde;

b) Behörde, die die Entscheidung getroffen hat;

c) Ort und Datum der Entscheidung;

d) Nummer der Visummarke;

e) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt.

(2) Entscheidet eine zuständige Behörde, einen Aufenthaltstitel zu erneuern, so findet Artikel 22c Anwendung.

Artikel 22g

Zugriff auf VIS-Daten zur Verifizierung von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln an Außengrenzübergangsstellen

(1) Ausschließlich zum Zwecke der Verifizierung der Identität des Inhabers des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels oder der Echtheit und der Gültigkeit des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitels oder zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllt sind, haben die für Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen zuständigen Behörden Zugang für Suchen im VIS unter Verwendung der folgenden Daten:

a) Nachname (Familienname), Vorname(n); Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit(en); Geschlecht; Art und Nummer des

Reisedokuments oder der Reisedokumente; aus drei Buchstaben bestehender Code des Reisedokuments beziehungsweise die Reisedokumente ausstellenden Staates und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente oder

b) Nummer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels.

(2) Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, dass Daten über den Inhaber des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels im VIS gespeichert sind, so erhält die zuständige Grenzkontrollbehörde ausschließlich für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke Zugang zum VIS zur Abfrage der folgenden Daten im Antragsdatensatz und in damit verknüpften Antragsdatensätzen nach Artikel 22a Absatz 4:

a) die Statusinformation zu dem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder dem Aufenthaltstitel, aus der

hervorgeht, ob es beziehungsweise er erteilt, entzogen, aufgehoben, annulliert, verlängert oder erneuert wurde;

b) Daten nach Artikel 22c Buchstaben d, e und f;