Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 38Fedlex · Vorlage

L 248/48 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021

c) gegebenenfalls Daten nach Artikel 22f Absatz 1 Buchstaben d und e;

d) Gesichtsbilder nach Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe j.

(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke haben die für Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen zuständigen Behörden ferner Zugang zum VIS, um die Fingerabdrücke oder das Gesichtsbild des Inhabers des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels anhand der im VIS gespeicherten Fingerabdrücke oder des dort gespeicherten direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbilds zu verifizieren.

(4) Ist die Verifizierung des Inhabers des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels nicht erfolgreich oder bestehen Zweifel an der Identität des Inhabers oder der Echtheit des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitels oder des Reisedokuments, so haben die dazu ermächtigten Bediensteten der Behörden, die für Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen zuständig sind, Zugriff auf VIS-Daten gemäß Artikel 22i Absätze 1 und 2.

Artikel 22h

Zugriff auf VIS-Daten zur Verifizierung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

(1) Ausschließlich zum Zwecke der Verifizierung der Identität des Inhabers des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels oder der Echtheit und der Gültigkeit des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels oder zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, haben die Behörden, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für Kontrollen der Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt zuständig sind, Zugang zum VIS für Suchabfragen anhand der Nummer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels in Kombination mit der Verifizierung der Fingerabdrücke des Inhabers des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels oder anhand der Nummer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels.

Kann die Identität des Inhabers des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels nicht anhand von Fingerabdrücken verifiziert werden, so können die zuständigen Behörden die Verifizierung auch anhand des Gesichtsbilds vornehmen.

(2) Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, dass Daten über den Inhaber des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels im VIS gespeichert sind, so erhält die zuständige Behörde ausschließlich für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke Zugang zum VIS zur Abfrage der folgenden Daten im Antragsdatensatz und in damit verknüpften Antragsdatensätzen nach Artikel 22a Absatz 4:

a) die Statusinformation zu dem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder dem Aufenthaltstitel, aus der

hervorgeht, ob es beziehungsweise er erteilt, entzogen, aufgehoben, annulliert, verlängert oder erneuert wurde;

b) Daten nach Artikel 22c Buchstaben d, e und f;

c) gegebenenfalls Daten nach Artikel 22f Absatz 1 Buchstaben d und e;

d) Gesichtsbilder nach Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe j.

(3) Ist die Verifizierung des Inhabers des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels nicht erfolgreich oder bestehen Zweifel an der Identität des Inhabers oder der Echtheit des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitels oder des Reisedokuments, so haben die dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden Zugriff auf VIS-Daten gemäß Artikel 22i Absätze 1 und 2.

Artikel 22i

Zugriff auf VIS-Daten zur Identifizierung

(1) Ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung einer Person, die möglicherweise bereits im VIS erfasst wurde oder die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, haben die Behörden, die für Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 oder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für Kontrollen der Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt zuständigen Behörden Zugang zum VIS zur Suche anhand der Fingerabdrücken jener Person.

Können die Fingerabdrücke jener Person nicht verwendet werden oder ist die Suchabfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich, so wird die Suchabfrage anhand der in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g oder Buchstabe j genannten Daten durchgeführt. Das Gesichtsbild darf jedoch nicht das einzige Suchkriterium sein.