Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 39Fedlex · Vorlage

13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/49

(2) Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 dieses Artikels, dass Daten über den Antragsteller im VIS gespeichert sind, so erhält die zuständige Behörde ausschließlich für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke Zugang zum VIS zur Abfrage der folgenden Daten im Antragsdatensatz sowie in damit verknüpften Antragsda tensätzen nach Artikel 22a Absatz 4:

a) Antragsnummer, Statusinformation und Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde;

b) die in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g und i genannten Daten;

c) in Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe j genannte Gesichtsbilder;

d) die Daten, die nach den Artikeln 22c bis 22f in Bezug auf erteilte, verweigerte, entzogene, aufgehobene, annullierte,

verlängerte oder erneuerte Visa für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel eingegeben wurden.

(3) Ist die Person Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels, so greifen die zuständigen Behörden zunächst gemäß Artikel 22g oder 22h auf das VIS zu.

Artikel 22j

Zugriff auf VIS-Daten zur Bestimmung der Zuständigkeit für Anträge auf internationalen Schutz

(1) Ausschließlich zum Zwecke der Bestimmung des Mitgliedstaats, der gemäß den Artikeln 12 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, haben die zuständigen Asylbehörden Zugang zum VIS für Suchanfragen anhand der Fingerabdrücke der Person, die internationalen Schutz beantragt.

Können die Fingerabdrücke der Person, die internationalen Schutz beantragt, nicht verwendet werden oder ist die Suchanfragen anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich, so wird die Suchanfrage anhand der in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g oder Buchstabe j genannten Daten durchgeführt. Das Gesichtsbild darf jedoch nicht das einzige Suchkriterium sein.

(2) Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder ein Aufenthaltstitel im VIS gespeichert ist, so erhält die zuständige Asylbehörde ausschließlich für den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zweck Zugang zum VIS zur Abfrage der folgenden Daten im Antragsdatensatz und — bezüglich der Daten nach Buchstabe e des vorliegenden Absatzes — in damit verknüpften Antragsdatensätzen zum Ehegatten und zu den Kindern nach Artikel 22a Absatz 4:

a) die Antragsnummer und die Behörde, die das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder den Aufenthaltstitel

erteilt, aufgehoben, annulliert, verlängert oder erneuert hat;

b) die in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g und i genannten Daten;

c) die Daten, die nach den Artikeln 22c, 22e und 22f in Bezug auf erteilte, entzogene, aufgehobene, annullierte,

verlängerte oder erneuerte Visa für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel eingegeben wurden;

d) Gesichtsbilder nach Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe j;

e) die in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g genannten Daten in den verknüpften Antragsdatensätzen zu dem

Ehegatten und den Kindern.

(3) Die Abfrage im VIS gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erfolgt ausschließlich durch die benannten nationalen Behörden nach Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.

Artikel 22k

Zugriff zu VIS-Daten zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Ausschließlich zum Zwecke der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz haben die zuständigen Asylbehörden gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Zugang zum VIS für Suchen anhand der Fingerabdrücke der Person, die internationalen Schutz beantragt.

Können die Fingerabdrücke der Person, die internationalen Schutz beantragt, nicht verwendet werden oder ist die Suchanfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich, so wird die Suchanfrage anhand der in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g oder Buchstabe j genannten Daten durchgeführt. Das Gesichtsbild darf jedoch nicht das einzige Suchkriterium sein.