Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten
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L 248/50 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021
(2) Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 dieses Artikels, dass Daten zu der Person, die internationalen Schutz beantragt, im VIS gespeichert sind, so hat die zuständige Asylbehörde ausschließlich für den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zweck Zugang zum VIS zur Abfrage der folgenden Daten im Antragsdatensatz und — bezüglich der Daten nach Buchstabe f des vorliegenden Absatzes — in den verknüpften Antragsdatensätzen zum Ehegatten und den Kindern nach Artikel 22a Absatz 4:
a) die Antragsnummer;
b) die in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g und i genannten Daten;
c) Gesichtsbilder nach Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe j;
d) Scans der Personaldatenseite des Reisedokuments nach Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe h;
e) die Daten, die nach den Artikeln 22c, 22e und 22f in Bezug auf erteilte, entzogene, aufgehobene, annullierte,
verlängerte oder erneuerte Visa für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel eingegeben wurden;
f) die in Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g genannten Daten in den verknüpften Antragsdatensätzen in Bezug
auf Ehegatten und Kinder.
(3) Die Abfrage im VIS gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erfolgt ausschließlich durch die benannten nationalen Behörden nach Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.
KAPITEL IIIb
VERFAHREN UND BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZUM VIS ZU GEFAHRENABWEHR- UND STRAFVERFOLGUNGSZWECKEN
Artikel 22l
Benannte Behörden der Mitgliedstaaten
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die Behörden, die berechtigt sind, die VIS-Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten abzufragen.
Die Daten, auf die diese Behörden zugreifen, dürfen nur für die Zwecke des Einzelfalls verarbeitet werden, für den die Daten abgerufen wurden.
(2) Jeder Mitgliedstaat führt eine Liste seiner benannten Behörden und übermittelt der Kommission und eu-LISA diese Liste. Jeder Mitgliedstaat kann die von ihm übermittelte Liste jederzeit ändern oder ersetzen und unterrichtet die Kommission und eu-LISA entsprechend.
(3) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zentrale Zugangsstelle, die Zugang zum VIS hat. Die zentrale Zugangsstelle prüft, ob die Bedingungen für den Zugang zu VIS-Daten gemäß Artikel 22o erfüllt sind.
Die benannten Behörden und die zentrale Zugangsstelle können, wenn das nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist, Teile der gleichen Organisation sein; die zentrale Zugangsstelle nimmt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung jedoch völlig unabhängig von den benannten Behörden wahr. Die zentrale Zugangsstelle ist von den benannten Behörden getrennt und nimmt in Bezug auf den Ausgang ihrer Prüfungen, die sie unabhängig durchführt, von diesen Behörden keine Anweisungen entgegen.
Die Mitgliedstaaten können mehr als eine zentrale Zugangsstelle benennen, wenn das ihrer Organisations- und Verwaltungsstruktur nach Maßgabe ihrer Verfassungsordnung oder ihres nationalen Rechts entspricht.
(4) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und eu-LISA seine zentrale Zugangsstelle mit und kann seine Mitteilung jederzeit ändern oder ersetzen.
(5) Jeder Mitgliedstaat führt auf nationaler Ebene eine Liste der operativen Stellen innerhalb der benannten Behörden, die berechtigt sind, über die zentrale Zugangsstelle Zugriff auf VIS-Daten zu beantragen.
(6) Nur dazu ermächtigte Bedienstete der zentralen Zugangsstelle sind zum Zugang zu VIS-Daten gemäß den Artikeln 22n und 22o berechtigt.