Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten
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13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/51
Artikel 22m
Europol
(1) Europol benennt eine seiner operativen Stellen als ‚benannte Europol-Stelle‘ und ermächtigt diese, über die benannte zentrale VIS-Zugangsstelle nach Absatz 2 Zugang zu VIS-Daten zu beantragen, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten zu unterstützen und zu stärken.
Die Daten, auf die Europol zugreift, dürfen nur für die Zwecke des Einzelfalls verarbeitet werden, für den die Daten abgerufen wurden.
(2) Europol benennt eine mit dazu ermächtigten Europol-Beamten ausgestattete Fachstelle als zentrale Zugangsstelle. Die zentrale Zugangsstelle prüft, ob die Bedingungen für den Zugang zu VIS-Daten gemäß Artikel 22r erfüllt sind.
Die zentrale Zugangsstelle nimmt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung unabhängig wahr und nimmt in Bezug auf den Ausgang der Prüfung keine Anweisungen von der benannten Europol-Stelle entgegen.
Artikel 22n
Verfahren für den Zugang zu VIS-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken
(1) Die in Artikel 22l Absatz 5 genannten operativen Stellen übermitteln einen begründeten elektronischen oder schriftlichen Antrag auf Zugriff auf VIS-Daten an die in Absatz 3 dieses Artikels genannten zentralen Zugangsstellen. Nach Eingang eines Antrags auf Zugang prüfen die zentralen Zugangsstellen, ob die Bedingungen nach Artikel 22o erfüllt sind. Sind die Bedingungen erfüllt, so bearbeitet die zentrale Zugangsstelle den Antrag. Die VIS-Daten, auf die zugegriffen wird, werden den in Artikel 22l Absatz 5 genannten operativen Stellen so übermittelt, dass die Sicherheit der Daten nicht beeinträchtigt wird.
(2) In Fällen von außergewöhnlicher Dringlichkeit, in denen eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für das Leben einer Person im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder einer anderen schweren Straftat abgewendet werden muss, bearbeitet die zentrale Zugangsstelle den Antrag unverzüglich und prüft erst nachträglich, ob alle Bedingungen des Artikels 22o erfüllt sind, einschließlich der Frage, ob tatsächlich ein Dringlichkeitsfall gegeben war. Die nachträgliche Prüfung wird unverzüglich und in jedem Fall spätestens sieben Arbeitstage nach der Bearbeitung des Antrags durchgeführt.
(3) Ergibt eine nachträgliche Prüfung, dass der Zugriff auf VIS-Daten nicht berechtigt war, so löschen alle Behörden, die auf solche Daten zugegriffen haben, unverzüglich die aus dem Zugriff auf das VIS gewonnenen Daten und melden die Löschung der zentralen Zugangsstelle.
Artikel 22o
Bedingungen für den Zugriff der benannten Behörden der Mitgliedstaaten auf VIS-Daten
(1) Unbeschadet des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2019/817 haben die benannten Behörden zum Zwecke von Abfragen Zugang zum VIS, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Abfrage ist zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung einer terroristischen Straftat oder einer
sonstigen schweren Straftat erforderlich und verhältnismäßig;
b) die Abfrage ist im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig;
c) es liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage der VIS-Daten erheblich zur Verhütung,
Aufdeckung oder Ermittlung der betreffenden Straftaten beitragen wird, insbesondere wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat einer Personengruppe angehört, die unter diese Verordnung fällt;
d) es wurde eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/817 durchgeführt und aus der
erhaltenen Antwort gemäß Absatz 2 des genannten Artikels geht hervor, dass Daten im VIS gespeichert sind.