Vorlage
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten
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L 248/72 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.7.2021
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9, Artikel 9h Absatz 2, Artikel 9j Absatz 2 und Artikel 22b Absatz 18 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9, Artikel 9h Absatz 2, Artikel 9j Absatz 2 oder Artikel 22b Absatz 18 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
47. Die Artikel 49 und 50 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 49
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates *.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 49a
Beratergruppe
eu-LISA setzt eine Beratergruppe ein, die ihr mit Fachkenntnissen in Bezug auf das VIS, insbesondere bei der Vorbereitung ihres Jahresarbeitsprogramms und ihres Jahrestätigkeitsberichts, zur Seite steht.
Artikel 50
Überwachung und Bewertung
(1) eu-LISA stellt sicher, dass Verfahren vorhanden sind, um die Funktionsweise des VIS anhand von Zielen hinsichtlich der Leistung, Kostenwirksamkeit, Sicherheit und Qualität des Dienstes zu überwachen.
(2) Zum Zwecke der technischen Wartung hat eu-LISA Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Datenverarbeitungsvorgänge im VIS.
(3) Alle zwei Jahre übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die technische Funktionsweise des VIS, einschließlich seiner Sicherheit und seiner Kosten. Dieser Bericht enthält, sobald die Technologie eingesetzt wird, auch eine Bewertung der Verwendung von Gesichtsbildern zur Identifizierung von Personen, einschließlich einer Bewertung etwaiger aufgetretener Schwierigkeiten.
(4) Jeder Mitgliedstaat und Europol erstellen unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung sensibler Informationen jährliche Berichte über die Wirksamkeit des Zugriffs auf VIS-Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke; diese Berichte enthalten Informationen und Statistiken über Folgendes:
a) den genauen Zweck der Abfrage, einschließlich der Art der terroristischen Straftat oder sonstigen schweren
Straftat;
b) hinreichende Gründe für den begründeten Verdacht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer unter diese
Verordnung fällt;