Vorlage

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 77 Seiten

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13.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 248/73

c) die Zahl der Anträge auf Zugang zum VIS zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und auf Zugriff auf

die Daten zu Kindern unter 14 Jahren;

d) die Zahl und Art der Fälle, in denen Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 22n Absatz 2 angewandt wurden,

einschließlich der Fälle, die bei der nachträglichen Prüfung durch die zentrale Zugangsstelle nicht als dringlich anerkannt wurden.

e) die Zahl und Art der Fälle, in denen die Identifizierung erfolgreich war.

Die Jahresberichte der Mitgliedstaaten und von Europol werden der Kommission bis zum 30. Juni des Folgejahres vorgelegt.

Zur Erleichterung der Erhebung dieser Daten nach Kapitel IIIb für die Zwecke der Generierung der in diesem Absatz genannten Statistiken wird den Mitgliedstaaten eine technische Lösung bereitgestellt. Die Kommission erlässt die Spezifikationen der technischen Lösung im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Drei Jahre nach der Inbetriebnahme des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 und danach alle vier Jahre erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung des VIS. In der Gesamtbewertung werden die Ergebnisse anhand von Zielen und angefallenen Kosten geprüft, wird bewertet, ob die zugrunde liegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben und welche Auswirkungen sie auf die Grundrechte hatten, wird die Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf das VIS, die Sicherheit des VIS und die Nutzung der in Artikel 31 genannten Bestimmungen bewertet und werden etwaige Schlussfolgerungen für den künftigen Betrieb gezogen. Sie umfasst ferner eine detaillierte Analyse der in den Jahresberichten nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels bereitgestellten Daten, um die Wirksamkeit des Zugriffs auf VIS-Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke zu bewerten, sowie eine Bewertung, ob die Abfrage im ECRIS-TCN durch das VIS dazu beigetragen hat, das Ziel der Bewertung zu unterstützen, ob der Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen könnte. Die Kommission legt die Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen eu-LISA und der Kommission die für die Ausarbeitung der Berichte nach den Absätzen 3, 4 und 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(7) eu-LISA stellt der Kommission die für die Erstellung der Gesamtbewertung nach Absatz 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

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* Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung

der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbe fugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Antragsteller hat bei Antragstellung zum Zweck der Abnahme der Fingerabdrücke oder der Aufnahme des Gesichtsbilds persönlich zu erscheinen, wenn das gemäß Artikel 13 erforderlich ist. Unbeschadet des Satzes 1 des vorliegenden Absatzes und unbeschadet des Artikels 45 kann der Antragsteller seinen Antrag, sofern möglich, auf elektronischem Wege einreichen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) zuzulassen, dass sein Gesichtsbild gemäß Artikel 13 direkt vor Ort aufgenommen wird, oder, wenn die Ausnahmen nach Artikel 13 Absatz 7a gelten, ein Lichtbild vorzulegen, das den Normen nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entspricht;“;