Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten

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Art. 108e Abs. 2 Bst. d und e

Artikel 108e AIG regelt die Zugriffe auf das ETIAS-System.

Die geltenden Buchstaben a und b von Absatz 2 sind nur im Rahmen der Überprüfung der Gültigkeit einer Reisegenehmigung und der Grenzkontrolle vorgesehen. Mit der Revision der VIS-Verordnung sind die Zugriffe zur Verifizierung von Treffern, die sich aus dem automatischen Abgleich der Datenbanken im Rahmen der Interoperabilität ergeben, zu regeln.

Daher ist ein neuer Zugriff für die Prüfung von Visumanträgen und das Fällen der entsprechenden Entscheide gemäss dem Visakodex vorzusehen (Bst. d). Ausserdem ist ein Zugriff für das SEM, das Protokoll des EDA, die Schweizer Mission in Genf sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden zu schaffen, damit diese die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in der Schweiz überprüfen und die entsprechenden Entscheide fällen können (Bst. e). Hier geht es um die Erteilung von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und von Aufenthaltstiteln. Dieser Zugriff ermöglicht eine Kontrolle des ETIAS-Datensatzes bei Treffern, die der Abgleich durch die Behörden ergeben hat.

2.7.1.4 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, geändert durch die IOP- Vorlage77

Das Parlament hat die Vorlage zur Interoperabilität in der Frühlingssession 2021 genehmigt. Die Verordnung (EU) 2021/1134 bedingt eine Anpassung dieser Vorlage, da die Interoperabilität neu die Anträge auf Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und die Erteilung von Aufenthaltstiteln sowie die mitunter sensiblen Personendaten der Antragstellerinnen und Antragsteller umfasst.

Art. 109a Abs. 1bis

Dieser Absatz regelt im Rahmen der Vorlage zur Interoperabilität, welche Daten des C-VIS auch im CIR eingetragen werden. Er ist dahingehend zu ergänzen, dass auch die Identitätsdaten der Personen, die einen Aufenthaltstitel beantragen, erwähnt werden. Hierbei geht es um die Aufenthaltstitel gemäss der Verordnung (EU) 2021/1134 (vgl. Ziff. 2.6.3).

Art. 110 Abs. 1 Fussnote

Der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) nach den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 wird in Artikel 110 AIG erläutert. Die Fussnote der Verordnung (EU) 2019/817, die durch die Verordnung (EU) 2021/1134 geändert wird, ist zu aktualisieren. Neu werden auch die biometrischen Daten der Personen, die ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt beantragen oder die über einen Aufenthaltstitel verfügen, abgefragt und in den sBMS aufgenommen. Die Verordnung (EU) 2019/818 ist nicht Gegenstand einer für die Schweiz massgebenden Revision im Rahmen der vorliegenden Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. Deshalb bleibt die entsprechende Fussnote unverändert.

Der CIR enthält künftig die Daten der Personen, die ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragen (Art. 110a AIG). Die in Artikel 110a vorgesehene Fussnote zur Verordnung (EU) 2019/817 verweist auf jene von Artikel 110 Absatz 1. Deshalb muss diese Bestimmung nicht mehr geändert werden. Artikel 110a erfährt jedoch eine materielle Änderung im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2021/1134 bezüglich der neu aufzunehmenden Daten im C-VIS.

Art. 110c Abs. 1 Bst. d

Artikel 110c Absatz 1 nennt die Behörden, die zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten von Drittstaatsangehörigen die im CIR gespeicherten Daten und Verweise abfragen dürfen. Der bereits vorgesehene und im Rahmen der Vorlage zur Interoperabilität angepasste Buchstabe c erwähnt die Visumbehörden, falls eine Verknüpfung mit einem Datensatz des C-VIS geschaffen wird. Es ist ein neuer Zugriff auf den CIR vorzusehen für die Behörden, die Aufenthaltstitel oder Legitimationskarten ausstellen (Bst. d). Das SEM, das Protokoll des EDA und die Schweizer Mission in Genf sowie die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden können daher auf den CIR zugreifen, wenn eine Verknüpfung mit einem Datensatz des C-VIS besteht.

Artikel 110c Absatz 2 sieht vor, dass diese Behörden die im CIR gespeicherten Daten und Verweise abfragen können, soweit sie Zugang zum EES, C-VIS, Eurodac oder SIS haben. Ein Zugriff auf das N-SIS ist für das SEM und die Visumbehörden bereits im BPI vorgesehen. Daher ist für diese Behörden ein Zugriff auf das SIS möglich. Es ist jedoch ein neuer Zugriff auf das N-SIS für die zuständigen Behörden des EDA vorzusehen (vgl. Anpassung des BPI).

Ausserdem müssen diese Behörden auch auf den MID zugreifen können, der die verschiedenen Verknüpfungen zwischen Schengen-Systemen bei gleichen Identitäten enthält. Die Vorlage zur Interoperabilität ist diesbezüglich nicht zu ändern. Artikel 110g Absatz 1 AIG (manuelle Verifizierung der verschiedenen Identitäten im MID) verweist auf die Behörden nach Artikel 110c Absatz 1 AIG. Diese können künftig ebenfalls auf den MID zugreifen.

2.7.1.5 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, geändert im Rahmen der Vorlage SIS78

Die Vorlage zur Übernahme der SIS-Verordnungen wurde vom Parlament im Dezember 2020 genehmigt und wird voraussichtlich im Dezember 2021 in Kraft treten.

Art. 68a Abs. 2 Fussnote

Artikel 68a Absatz 2 enthält einen Verweis auf die Verordnung (EU) 2018/1861, der durch die vorliegende Verordnung (EU) 2021/1134 geändert wird. Daher ist die entsprechende Fussnote anzupassen.

77 AIG geändert durch den Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) vom 2. September 2020, BBl 2020 8061.

78 BBl 2020 10033