Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten
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Dank der Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen werden künftig Identitätsdaten, Daten zu Reisedokumenten und biometrische Daten (Fingerabdrücke und direkt vor Ort aufgenommene Gesichtsbilder) automatisiert abgeglichen. Personen, die falsche Identitäten benutzen, können dadurch leichter identifiziert werden.
Über das ESP können alle Informationssysteme, auf welche die jeweiligen Behörden einen Abfragezugriff haben, gleichzeitig und mit nur einer Abfrage konsultiert werden. Schliesslich wird mit den beiden IOP-Verordnungen die Möglichkeit geschaffen, mithilfe des «Detektors für Mehrfachidentitäten» (Multiple Identity Detector, MID) Identitätsbetrug aufzudecken. Der MID soll dazu beitragen, Personen zu erkennen, die mehrere oder falsche Identitäten benutzen; dies mit dem doppelten Ziel, Identitätsprüfungen zu vereinfachen und Identitätsbetrug zu bekämpfen.
Damit die berechtigten Behörden mittels einer Abfrage künftig rasch und effizient ein umfassendes Bild einer Person erhalten, wird mit der Verordnung (EU) 2021/1134 die Verordnung (EG) Nr. 767/200821 dahingehend geändert, dass die vorliegenden Neuerungen des VIS zusammen mit dem EES, dem ETIAS und Eurodac künftig Teil eines Systemverbunds wird, der die Interoperabilität gewährleistet. Damit verfügen die Behörden stets über die für ihre Aufgaben relevanten Informationen und können so unter anderem verhindern, dass ein Visum an eine Person, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, ausgestellt wird.
Im Weiteren hat sich gezeigt, dass bei Dokumenten, mit denen sich Drittstaatsangehörige länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in einem Schengen-Staat aufhalten dürfen, eine Informationslücke besteht. Davon betroffen sind sowohl Visa für einen längerfristigen Aufenthalt (Visa D) als auch Aufenthaltstitel, die es den Inhaberinnen und Inhabern erlauben, sich im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 199022 (SDÜ) während höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen frei im Schengen-Raum zu bewegen. Um dieser Sicherheitslücke entgegenzuwirken, sieht die oben genannte EU-Verordnung folgende Massnahmen vor:
Die Aufnahme von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt sowie Aufenthaltsdokumenten in das VIS unter Einhaltung derselben Vorschriften, sodass neben der ausstellenden Behörde auch andere Behörden der Schengen-Staaten diese Dokumente sowie deren Inhaberin oder Inhaber überprüfen können. Mit dem Zugang zu diesen Dokumenten kann künftig jeder Schengen-Staat, der eine solche Kontrolle durchführt, anhand der Daten im System das Sicherheitsrisiko besser einschätzen und dadurch die innere Sicherheit im Schengen-Raum erhöhen. Zusätzlich wird ein allfälliger Dokumentenbetrug früher aufgedeckt werden können.
Zur Förderung des Rückkehrverfahrens sollen die im Rahmen des Visumgesuchs und der Aufenthaltsgenehmigung vorgelegten Reisedokumente der Antragstellerinnen und Antragsteller künftig ebenfalls im VIS gespeichert werden. Dadurch können Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder den dortigen Aufenthalt nicht bzw. nicht mehr erfüllen, frühzeitig identifiziert werden. Des Weiteren können Drittstaaten bei der Rückübernahme irregulärer Migrantinnen und Migranten besser mitwirken, indem die sich illegal im Hoheitsgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörigen einfacher in ihr Heimatland zurückkehren können.
Ausserdem soll das Alter für die Abnahme von Fingerabdrücken bei Kindern von bisher zwölf Jahren neu auf sechs Jahre herabgesetzt werden. Mit dieser Massnahme fällt es der zuständigen Behörde leichter, im Rahmen des Visumverfahrens die Identität eines Kindes festzustellen. Durch die eindeutige Identifikation der Kinder werden diese in Zukunft besser geschützt (zum Beispiel Entführung), und dem Menschenhandel sowie der irregulären Migration kann entsprechend entgegengewirkt werden. Dafür müssen jedoch zusätzliche Rechtsgarantien eingeführt werden, um das Interesse des Kindes bestmöglich zu wahren. Zu diesem Zweck werden die biometrischen Daten (Fingerabdrücke und Gesichtsbild) von Kindern unter zwölf Jahren bei Ablauf des Visums oder des Aufenthaltstitels und bei der Ausreise aus dem Schengen-Raum gelöscht. Darüber hinaus ist vorgesehen, von Personen über 75 Jahren keine Fingerabdrücke mehr abzunehmen.
Überdies wird zum vereinfachten Datenaustausch zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) und den nationalen Systemen der jeweiligen Schengen-Staaten der VISMail-Konsultationsmechanismus in das VIS integriert. Eine mangelhafte Datenqualität kann künftig vermieden werden, indem das VIS-System das Ersuchen einer Konsultation solange verweigert, bis alle erforderlichen Angaben korrekt ins System eingegeben wurden. Zudem wird die Qualität der biometrischen Daten insofern verbessert, als die Gesichtsbilder neu für die C-Visa, aber auch für D-Visa und Aufenthaltstitel direkt vor Ort aufgenommen werden.
21 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.
22 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux- Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19 (siehe Anhang A SAA).