Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten
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Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zu erzielen – das heisst, um noch vor der Einreise der betreffenden Person eine vollständige und vertiefte Überprüfung durchführen zu können, wird vorgeschlagen, im Rahmen der Interoperabilität die Möglichkeiten zur Erfassung der biometrischen Daten bei der Prüfung der Anträge auf Visa für einen längerfristigen Aufenthalt zu nutzen. Die Interoperabilität wird auch im Fall von Aufenthaltsbewilligungen genutzt, einschliesslich der Bewilligungen für Aufenthalte gestützt auf das Gaststaatgesetz vom 22. Juni 200735 und die Sitzabkommen, die der Bundesrat mit zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Institutionen abgeschlossen hat. Welche Daten an das VIS übermittelt werden, ist jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich.
Die vorgeschlagene Variante umfasst folgende wesentlichen Elemente:
Die im nationalen Visumsystem ORBIS enthaltenen Daten zu Visa für einen längerfristigen Aufenthalt werden auf die gleiche
Art und Weise an das C-VIS übermittelt wie dies bereits für Visa C erfolgt – das heisst bei Antragseinreichung und der ersten Erfassung der personenbezogenen Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers und dann bei der Ausstellung des Visums. Das C-VIS enthält bereits heute die zehn Fingerabdrücke der Personen, die ein Visum C beantragen. Die im System gespeicherten Fingerabdrücke können während fünf Jahren wiederverwendet werden.
Die Daten des ZEMIS36 betreffend Aufenthaltsbewilligungen werden an das C-VIS übermittelt, sobald das SEM oder die kanto-
nalen Migrationsbehörden darin die personenbezogenen Daten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erfasst haben. Diese werden danach bei der Ausstellung des Aufenthaltstitels im System aktualisiert. Bei Ablehnung des Gesuchs werden die Daten des C-VIS gelöscht, sofern die Schweiz die betreffende Person nicht als Sicherheitsrisiko einstuft. In diesem Fall werden entsprechende Präzisierungen im System vorgenommen.
Bei allen Visa für einen längerfristigen Aufenthalt wird neu die Biometrie erfasst, das heisst das direkt vor Ort aufgenommene
Gesichtsbild und die zehn Fingerabdrücke, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller persönlich bei der zuständigen Behörde erscheint. Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen beschränkt sich auf bestimmte Personengruppen. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller bei Einreichung des Antrags auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (noch) nicht persönlich erschienen, wird das Papierfoto wie bisher gescannt und das C-VIS anhand der alphanumerischen Personaldaten abgefragt. Massgebend ist das aktuelle Verfahren gestützt auf Artikel 102 Absätze 1 und 2 AIG. Die Personengruppen, die ihre biometrischen Daten abgeben müssen, werden vom Bundesrat auf Verordnungsstufe bestimmt (Art. 87 Abs. 1bisVZAE, SR 142.201).37
Bei allen Verfahren zur Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung werden wie bereits heute die biometrischen
Daten erfasst, das heisst, das direkt vor Ort aufgenommene Gesichtsbild und die Fingerabdrücke für die Erstellung des biometrischen Schengen-Aufenthaltstitels.38
Sofern das ZEMIS keine biometrischen Daten (Gesichtsbild, Fingerabdrücke) enthält, hat bei der Entscheidung über die Aufent-
haltsbewilligung eine Dateneingabe zu erfolgen. Dabei werden die zwei Fingerabdrücke, das Gesichtsbild und die Unterschrift erfasst. Die massgebenden Daten werden an das C-VIS übermittelt und im ZEMIS gespeichert. Die zwei Fingerabdrücke, das Gesichtsbild und die Unterschrift werden auch an die für die Erstellung des einheitlichen Aufenthaltstitels zuständige Stelle gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 übermittelt.
Die personenbezogenen Daten von ORDIPRO sind im Rahmen der Prüfverfahren vor der Ausstellung einer Legitimationskarte
für Drittstaatsangehörige an das C-VIS zu übermitteln. Bei allen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellten Legitimationskarten wird das Papierfoto gescannt und an das C-VIS übermittelt. Es werden wie bisher keine Fingerabdrücke und keine direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbilder verlangt.
In jedem Fall ist die Personaldatenseite des Reisedokuments zu scannen, wenn dieses bei der Antragseinreichung der zuständigen
Behörde vorgelegt wird. Ist dies nicht der Fall, wird eine Kopie des Dokumentes verlangt. Die gescannte oder kopierte Seite wird danach im ORBIS, ZEMIS und ORDIPRO registriert und an das C-VIS übermittelt.
Somit beteiligt sich die Schweiz vollumfänglich an dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zur Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2021/1134. Dies umfasst auch eine Zusammenarbeit in Bezug auf die Bewilligungsverfahren, ohne dass die geltenden innerstaatlichen Verfahren oder die kantonalen Systeme grundlegend geändert werden müssen. Die Schweiz sieht eine Übermittlung der Daten zu Aufenthaltsbewilligungen vor, wenn die Kantone oder das SEM diese im ZEMIS eingetragen haben. Die Eintragung im ZEMIS erfolgt mit der Erfassung der Personendaten bei Eröffnung des Bewilligungsverfahrens und auf jeden Fall vor dem Entscheid. Dies gilt auch für ORDIPRO. Somit erfolgt die Übermittlung der massgebenden Daten des ZEMIS, ORBIS und ORDIPRO in technischer Hinsicht durch die gleiche nationale Zugangskomponente.
Variante in Prüfung: Übermittlung von biometrischen Daten zwischen ORBIS und ZEMIS39
Damit die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller ihre biometrischen Daten (zehn Fingerabdrücke, direkt vor Ort aufgenommenes Gesichtsbild und Unterschrift) nicht zweimal abgeben müssen – zuerst im Ausland bei Erteilung des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt und dann nochmals in der Schweiz im Rahmen des Bewilligungsverfahrens (kantonale Biometrieerfassungszentren) –, wird vorgeschlagen, die Übermittlung dieser Daten vom ORBIS an das ZEMIS zu erlauben. Nur die Daten der Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, werden an das ZEMIS übermittelt. Dadurch würde sich der Aufwand der Kantone in den Biometrieerfassungszentren verringern. Personen, die einen Aufenthaltstitel erhalten, müssen ihre Daten nicht mehr erfassen lassen, da ihre Identität vor ihrer Einreise in die Schweiz genau geprüft worden ist. Sie müssen jedoch nach wie vor persönlich bei den zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden vorstellig werden und ihre Ankunft melden. Diese Variante ergibt sich nicht aus den Schengen-Verpflichtungen. Sie hat weitere Kosten zur Folge und beschränkt sich auf bestimmte Personenkategorien.
35 SR 192.12
36 Eine Variante wäre gewesen, die Daten aus den kantonalen Systemen zu liefern (vgl. nachfolgende Variante).
37 Eine Untervariante wäre, die Personengruppen, die zur Beantragung eines Visums D persönlich vorstellig werden müssen, namentlich auf Antragstellerinnen und Antragsteller aus Ländern zu erweitern, deren Staatsangehörige ein Schengen-Visum C benötigen (ausser wenn die Schweiz vertreten wird). Dies würde die Grenzkontrollen verstärken und eine bessere Identifizierung der Inhaberinnen und Inhaber von Visa D ermöglichen.
38 Eine Variante wäre die Erfassung der 10 Fingerabdrücke. Dies ginge über die Mindestanforderung hinaus, wonach die zwei für die Ausstellung des Aufenthaltstitels benötigten Fingerabdrücke abzunehmen sind.
39 Diese Variante und deren rechtliche Umsetzung werden zurzeit noch geprüft.