Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten
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Verworfene Variante: direkte Datenübermittlung durch die kantonalen Behörden von ihren Systemen
Die Möglichkeit der kantonalen Behörden, bei der Prüfung eines Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung Daten direkt aus ihren Systemen in das C-VIS zu übermitteln, würde eine Anpassung der kantonalen Bestimmungen sowie verschiedene technische Anpassungen in den einzelnen kantonalen Systemen (wenn vorhanden) erfordern. Dieses Vorgehen erscheint wenig effizient und ist schwieriger zu koordinieren, weshalb diese Variante nicht weiterverfolgt wird. Die Verordnung (EU) 2021/1134 verlangt eine unverzügliche Übermittlung der Daten der Antragstellerinnen und Antragsteller. Die Eingabe mittels ZEMIS muss dieser Anforderung Rechnung tragen. Solange noch kein Entscheid vorliegt, sind die Daten im C-VIS nicht definitiv, sondern nur provisorisch.
Verworfene Variante: Datenübermittlung an das C-VIS erst nach dem Bewilligungsentscheid der Behörden
Diese Variante wurde geprüft und verworfen, da die Schweiz mit dieser keinen Nutzen aus der Interoperabilität ziehen könnte. Ausserdem würde dies der Verordnung (EU) 2021/1134 widersprechen, wonach die Daten vor der Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels an das C-VIS zu übermitteln sind, und nicht danach. Die vorgängige Überprüfung der Daten in den verschiedenen Schengen-Systemen erfolgt automatisiert bei Erstellung eines VIS-Datensatzes. So ist sichergestellt, dass alle Schengen-Staaten vor Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels die erforderlichen Überprüfungen vornehmen.
Verworfene Variante: Nichtübermittlung der Legitimationskarten an das C-VIS
Die Variante der Nichtübermittlung der Legitimationskarten wurde geprüft und verworfen. Die Legitimationskarte ist ein Aufenthaltstitel, der es seinen Inhaberinnen und Inhabern erlaubt, ohne Visum über die Schengen-Aussengrenze in einen Schengen-Staat einzureisen und sich frei im Schengen-Raum zu bewegen. Die Verordnung (EU) 2021/1134 verlangt die Übermittlung der Daten zu Aufenthaltstiteln von Drittstaatsangehörigen. Die Nichtübermittlung der Daten zu Legitimationskarten könnte zudem die Möglichkeit der Inhaberinnen und Inhaber einer solchen Karte, sich frei im Schengen-Raum zu bewegen, in Frage stellen.
2.3 Inhalt der Verordnung (EU) 2021/1134, Erläuterungen zu einzelnen Artikeln zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008
In der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (VIS-Verordnung) sind Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten in Bezug auf das VIS festgehalten. Zudem sind die Bedingungen und Verfahren für den Datenaustausch zwischen den Schengen-Staaten darin festgelegt, um die Prüfung von Visumanträgen für einen kurzfristigen Aufenthalt (Visa C) und die damit verbundenen Entscheide zu erleichtern.
Der Titel dieser Verordnung wurde wie folgt geändert: Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung).
2.3.1 Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Zusätzlich zu den Visa für den kurzfristigen Aufenthalt (Visa C und A) werden neu Visa für einen längerfristigen Aufenthalt (Visa D) und Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige im VIS gespeichert.
Art. 2 Zweck des VIS
Der Zweck des VIS wird dahingehend erweitert, dass das System neben der Identifizierung neu auch zur Rückkehr von Personen genutzt werden kann, welche die Voraussetzungen für die Einreise bzw. den Aufenthalt im Schengen-Raum nicht oder nicht mehr erfüllen (Ziff. 1 Bst. e). Ebenfalls kommt das VIS neu für die Sicherstellung der korrekten Identifizierung von Personen (Abs. 1 Bst. j) wie auch für die Identifizierung von Personen, bei denen besondere Umstände vorliegen (Ziff. 1 Bst. f), zum Tragen. Das VIS unterstützt im Weiteren die Ziele des Schengener Informationssystems (Abs. 1 Bst. k). Hinsichtlich der Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel dient das VIS neu auch dem erleichterten Datenaustausch zwischen den Schengen-Staaten (Abs. 2).
Art. 2a Systemarchitektur
Diese neue Bestimmung hält fest, dass die VIS-Architektur die folgenden Komponenten beinhaltet:
einen eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR),
ein zentrales Visa-Informationssystem (C-VIS),
eine nationale einheitliche Schnittstelle (NUI),
eine Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem C-VIS und den NI-VIS,
einen Kommunikationskanal zwischen dem C-VIS und dem Zentralsystem des EES (C-EES),
eine Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem C-VIS und dem ESP, dem gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer
Daten, dem CIR und dem eingerichteten Detektor für Mehrfachidentitäten (MID),
einen Mechanismus für Konsultationen zu Anträgen und für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Visumbehörden
(VISMail),
einen Zugang für Beförderungsunternehmen,
einen sicheren Web-Dienst,
einen Datenspeicher zur Erstellung von Berichten und Statistiken (CRRS).
Um die Ausfallsicherheit zu gewährleisten, sind das NUI und das VIS zweifach (redundant) ausgelegt. Die zwei NUI sind im Rechenzentrum des ISC EJPD installiert. Das Hauptzentralsystem (VIS-Informationssystem) befindet sich in Strassburg, während sich das VIS-Informationssystem-Backup in St. Johann im Pongau (Österreich) befindet.