Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten
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Art. 3 Verfügbarkeit von Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwer-
wiegender Straftaten
Diese Bestimmung wird gestrichen.
Art. 4 Begriffsbestimmungen
Neu weist diese Bestimmung weitere Definitionen von Begriffen im Bereich Identifikation und Sicherheit auf (vgl. Abs. 3a–3c und 15–23). Zusätzlich werden die Definitionen der Begriffe Visumbehörde (Abs. 3), Antragsformular (Abs. 4), Antragsteller (Abs. 5), VIS-Daten (Abs. 12), Identitätsdaten (Abs. 13) und Fingerabdruckdaten (Abs. 14) angepasst.
Art. 5 Kategorien von Daten
Diese Bestimmung beinhaltet in Absatz 1 die Kategorien der Daten, die im VIS gespeichert werden. Der Begriff «Foto» wird durch den Begriff «Gesichtsbild» ersetzt. Es handelt sich dabei um ein digitales Bild des Gesichts in ausreichender Bildauflösung und Qualität für den automatischen biometrischen Abgleich. Zudem werden in Absatz 1a die Daten des VIS im Bereich Identität, Reisedokumente und biometrische Daten neu auch im CIR gespeichert.
Art. 5a Liste der anerkannten Reisedokumente
Diese neue Bestimmung hält fest, dass die visierfähigen Reisedokumente im VIS integriert werden.
Art. 6 Zugang zur Eingabe, Änderung, Löschung oder Abfrage von Daten
Absatz 1 dieser Bestimmung hält neu fest, dass der Zugang zu den Daten des VIS ausschliesslich den dazu ermächtigten Bediensteten der Visumbehörden und den Behörden vorbehalten ist, die über Anträge auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel gemäss Artikel 22a–22f entscheiden. Absatz 2 ergänzt, dass der Zugang zu den Daten des VIS für Datenabfragen ausschliesslich den dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen Behörden der einzelnen Schengen-Staaten und der EU-Einrichtungen vorbehalten ist, die für die in den Artikeln 15–22, 22g–22m und 45e genannten Zwecke sowie für die Zwecke gemäss den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 zuständig sind.
Der neue Absatz 2a hält fest, dass die Fingerabdruckdaten und Gesichtsbilder von Kindern nur für die Abfrage des VIS und im Trefferfall für die Überprüfung der Identität des Kindes im Visumantragsverfahren gemäss Artikel 15 sowie für Kontrollen an den Aussengrenzen und auf dem Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten verwendet werden dürfen. Sofern die Suchen anhand alphanumerischer Daten wegen fehlender Reisedokumente nicht durchgeführt werden, können im Asylverfahren auch die Fingerabdruckdaten von Kindern für Suchen im VIS verwendet werden.
Absatz 3 bestimmt, dass jeder Schengen-Staat die zuständigen Behörden benennt, deren Mitarbeitende, die dazu ermächtigt sind, Zugang zur Eingabe, Änderung, Löschung oder Abfrage von Daten im VIS haben. Ebenfalls sind die Schengen-Staaten verpflichtet, der Europäischen Kommission und eu-LISA unverzüglich eine Liste dieser Behörden gemäss Artikel 45b zu übermitteln. In dieser Liste wird angegeben, zu welchem Zweck jede Behörde Daten im VIS verarbeiten darf. Die Mitgliedstaaten können ihre Meldungen jederzeit ändern oder ersetzen.
Absatz 5 hält fest, dass die Europäische Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bestimmungen für die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Liste erlässt.
Art. 7 Allgemeine Grundsätze
In Absatz 2 werden neu Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im VIS aufgenommen. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller dürfen nicht diskriminiert werden. Zudem sind die Grundrechte einzuhalten. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei gegenüber Kindern und Personen, die Unterstützung oder besonderen Schutz benötigen.
Diese Bestimmung wird um einen neuen Absatz 3 ergänzt, der festhält, dass das Kindeswohl in allen Verfahren vorrangig zu berücksichtigen ist.
2.3.2 Kapitel II: Eingabe und Verwendung von Daten zu Visa durch Visumbehörden
Art. 8 Verfahren für die Eingabe von Daten bei der Antragstellung
Die zuständige Visumbehörde ist neu verpflichtet, den Antragsdatensatz durch Eingabe der Daten innerhalb von drei Arbeitstagen zu erstellen, wenn das Gesuch die Voraussetzungen nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erfüllt.
Absatz 5 legt dar, wie vorzugehen ist, wenn gewisse Daten aus rechtlichen Gründen nicht angegeben werden müssen oder faktisch nicht angegeben werden können. Ist dies der Fall, wird das spezifische Datenfeld als «entfällt» gekennzeichnet. Liegen keine Fingerabdrücke vor, so ist «VIS 0» anzugeben. Weiter legt dieser Absatz fest, dass nach Eingabe des Antragsdatensatzes das VIS eine automatische Abfrage gemäss Artikel 9a durchführt und im Trefferfall entsprechende Ergebnisse liefert.
Art. 9 Bei der Antragstellung einzugebende Daten
Hier handelt es sich um eine Anpassung der Daten auf dem Antragsformular, welche die Visumbehörde bei der Antragstellung erfassen muss. Im Weiteren wird neu ein Scan der Seite mit den Personaldaten des Reisedokuments und ein Gesichtsbild in den Antragsdatensatz aufgenommen. In Bezug auf das Gesichtsbild ist zudem festzuhalten, ob dieses bei der Einreichung des Antrags direkt vor Ort aufgenommen wurde. Es ist auch anzugeben, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller ein Familienmitglied ist, das Freizügigkeit geniesst.
Art. 9a Abfragen in anderen Informationssystemen und Datenbanken
Diese neue Bestimmung hält fest, dass das VIS jeden Antragsdatensatz einzeln prüft. Die Prüfung erfolgt anhand der biometrischen und alphanumerischen Daten. Das VIS überprüft über das ESP, ob es sich um ein anerkanntes Reisedokument handelt. Danach führt