Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 43 Seiten
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keine ausreichende Grundlage, um die Vermietenden zu schützen. Die missbräuchlichen Sachverhalte sollen künftig durch eine Änderung der gesetzlichen Regelung zur Untermiete vermieden oder sanktioniert werden. Ausgangspunkt für die Prüfung der Verordnungsanpassung waren Fälle der kurzzeitigen entgeltlichen Überlassung von gemieteten Räumlichkeiten an Dritte. In solchen Fällen reagiert der potenzielle Gast auf ein Inserat, dass die Mieterin oder der Mieter auf einer Vermittlungsplattform im Internet publiziert hat. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 262 OR per 1. Juli 1990 existierten Online-Plattformen noch nicht. Die daraus entstandenen bzw. durch die Digitalisierung geförderten Sachverhalte können als Untermiete eingestuft werden. Die rechtliche Würdigung der Verträge zwischen der Mieterin oder dem Mieter und dem Gast ist von der konkreten Vereinbarung und allfälligen weiteren Leistungen der Mieterin oder des Mieters abhängig.12 Die Vernehmlassungsvorlage zur Änderung der VMWG bezog sich auf die neuartigen Erscheinungsformen der Untermiete über eine Online-Plattform. Mit der generellen Zustimmung für die wiederholte kurzzeitige Untermiete sah sie eine Möglichkeit vor, welche von den Vertragsparteien gestützt auf die Vertragsfreiheit realisiert werden kann. Gegenüber dieser Ausführungsvorschrift von Artikel 262 OR für die neuartigen Sachverhalte wurden im Vernehmlassungsverfahren starke Vorbehalte geäussert.13 Sie wurde nicht in die Verordnung aufgenommen. Gegenstand des Vorentwurfs ist eine Modifikation der Regelung zur Untermiete als solche.
Der Vorentwurf zur Untermiete betrifft eine Regelung des Privatrechts. Davon abzugrenzen sind öffentlich-rechtliche Vorschriften, welche an das Vorliegen einer kurzzeitigen Untervermietung anknüpfen. Solche Regelungen wurden verschiedentlich auf der kantonalen oder kommunalen Ebene erlassen und haben beispielsweise Einschränkungen oder die Erhebung von Beherbergungsabgaben zum Gegenstand. Indirekt können sich die betreffenden Vorgaben auf die privatrechtlichen kurzzeitigen Untermietverhältnisse auswirken. Das Rechtsinstitut der Untermiete als solches wird davon nicht berührt.
1.3.3 Vorlage 2: Formvorschriften
Die Parlamentarische Initiative 16.458 verlangt, Artikel 269d OR durch einen neuen Absatz 4 dahingehend zu ändern, dass für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen, die in einer Vereinbarung über gestaffelte Mietzinse nach Artikel 269c OR vorgesehen sind, künftig die schriftliche Form genügt. Gegenstand dieses Vorstosses ist damit der Verzicht auf das in Artikel 19 Absatz 2 der VMWG festgehaltene Erfor-
12 Die Regulierung in der Beherbergungswirtschaft, S. 33 mit weiteren Hinweisen; WEBER ROGER, in : Widmer Lüchinger/Oser (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 262 OR N. 8a (nachfolgend: BSK OR I- WEBER); HIGI PETER/WILDISEN CHRISTOPH, in: Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, Vorbemerkungen zum 8. Titel (Art. 253-273c OR) Art. 253-265 OR, Die Miete, 5. Auflage, bearbeitet von Peter Higi, Anton Bühlmann und Christoph Wildisen, Zürich 2019, Art. 262 OR N. 61 ff. (nachfolgend: ZK-HIGI/WILDISEN).
13 Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2018 > WBF > Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen > Ergebnis: Bericht (besucht 30.07.2021).