Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 43 Seiten

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zinses. Die mechanische Nachbildung der Unterschrift sollte auch bei diesem Änderungsvorhaben bei Mietzinserhöhungen und Anpassungen von Akontobeträgen für Nebenkosten möglich sein.32 Nachdem der Nationalrat am 8. Juni 2016 und der Ständerat am 13. September 2016 entschieden hatten, auf den Entwurf nicht einzutreten, war auch diese Vorlage gescheitert.33

Der Vorentwurf verzichtet auf die vom Bundesrat in den Botschaften vom 12. Dezember 200834 und 27. Mai 201535 vorgenommene Einschränkung, wonach die Faksimile-Unterschrift nur bei Mietzinserhöhungen und Anpassungen von Akontobeträgen für Nebenkosten zulässig ist. Damit liegt der Vorentwurf auf der Linie der zum Thema eingereichten parlamentarischen Vorstösse.36 Die Zulassung der auf mechanischem Wege nachgebildeten Unterschrift für sämtliche Mitteilungen des Vermieters im Sinne von Artikel 269d OR schafft Klarheit und vermeidet Auslegungsfragen. Zudem wird damit auch das Ziel, den Verwaltungsaufwand erheblich zu vermindern, realisiert. Die Rechte der Mieterinnen und Mieter erfahren keine Einschränkung. Die Faksimile-Unterschrift erlaubt die Zurechnung einer Erklärung an eine identifizierbare Person.

Indem die mechanisch nachgebildete Unterschrift (Faksimile) für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen durch die Vermieterschaft zugelassen wird, erfolgt eine Gleichstellung mit der eigenhändigen Unterschrift.

2.2.2 Schriftliche Form der Mietzinserhöhung bei der Staffelmiete (Art. 269d Abs. 5 OR)

2.2.2.1 Formvorschrift

Artikel 269c OR legt die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Vereinbarung, dass sich der Mietzins periodisch um einen bestimmten Betrag erhöht, fest. Der Mietvertrag muss für mindestens drei Jahre abgeschlossen werden; der Mietzins wird höchstens einmal jährlich erhöht und der Betrag der Erhöhung muss in Franken festgelegt werden. Unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses kann der Mieter gestaffelte Mietzinse grundsätzlich nicht anfechten (Art. 270d OR). Für die Mitteilung der Mietzinserhöhungen ist nach geltendem Recht das Formular zu verwenden. Der Inhalt des Formulars ist in Artikel 19 Absatz 1 VMWG geregelt und gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 VMWG sinngemäss auch bei der Mitteilung der Mietzinserhöhung bei Vereinbarung eines gestaffelten Mietzinses massgebend.

32 BBl 2015 4087

33 15.044 Geschäft des Bundesrates. OR. Mietrecht. 27. Mai 2015, https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20150044 (besucht 30.07.2021). .

34 BBl 2009 347, hier 362 und 379

35 BBl 2015 4087

36 Motion 04.3235 «Unterzeichnung von Formularen zur Anpassung des Mietvertrages» von Georges Theiler vom 6. Mai 2004; Motion 07.3159 «Mietzinserhöhungen. Faksimile- Unterschrift» von Rudolf Steiner vom 22. März 2007 und Motion 08.3654 «Mietzinserhöhung. Zulassung von auf mechanischem Weg nachgebildeten Unterschriften» von Esther Egger-Wyss vom 3. Oktober 2008.