Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 43 Seiten

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2.1.3 Positionen der Minderheiten

Eine Minderheit der Kommission lehnt die Vorlage in der von der Kommission beschlossenen Version ab, was gemäss Artikel 74 Absatz 5 Parlamentsgesetz (ParlG)27 einem Antrag auf Nichteintreten auf die Vorlage entspricht. Sie erachtet es als zwingend, dass am geltenden Paradigma festgehalten wird, wonach der Mieterschaft im Grundsatz ein Recht zur Untermiete zusteht, das die Vermieterschaft nicht nach freiem Ermessen einschränken darf. Entsprechend möchte sie im Gesetz die Voraussetzungen, unter denen die Zustimmung zur Untermiete verweigert werden darf, enger fassen, sie abschliessend aufzählen und sie zudem noch auf die Untervermietung von Wohnliegenschaften begrenzen. Diese Minderheit ist ferner der Ansicht, dass es nicht sachgerecht ist, die Voraussetzungen der Untermiete auch auf Pachtverträge auszudehnen.

Eine andere Minderheit ist der Ansicht, dass die Vorlage den von der parlamentarischen Initiative angestrebten Paradigmenwechsel noch konsequenter vollziehen muss. Für sie ist es nicht sachgerecht, wenn das Gesetz einerseits anerkennt, dass eine Untermiete zulässig ist, sofern die Vermieterschaft ihr schriftlich zustimmt, und andererseits die Voraussetzungen definiert, unter denen diese Zustimmung verweigert werden darf. Entsprechend ist sie der Ansicht, dass das Gesetz die im Grundsatz anerkannte Vertragsfreiheit der Parteien nicht einzuschränken hat.

2.2 Grundzüge der Vorlage 2 (Formvorschriften)

2.2.1 Zulässigkeit von auf mechanischem Wege nachgebildeten Unterschriften (Art. 269d Abs. 4 OR)

Die Schriftlichkeit als Form ist bei den Allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts geregelt. Gemäss Artikel 14 Absatz 2 OR wird eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden.

Nach der Auslegung durch das Bundesgericht setzt Artikel 14 Absatz 2 OR voraus, dass der Gebrauch von faksimilierten Unterschriften im Verkehr üblich ist. Es handle sich dabei um eine Tatfrage.28 Artikel 14 Absatz 2 OR ist gemäss dem Bundesgericht eine Ausnahme vom Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift als wesentliches Element der Schriftlichkeit für die qualifizierte Schriftform des Formulars.29

Vor der geschilderten Ausgangslage sieht der Vorentwurf eine Ergänzung innerhalb der zweiten Abteilung des OR betreffend die einzelnen Vertragsverhältnisse vor. Bei den mietrechtlichen Bestimmungen soll Artikel 269d OR zu den Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen durch den Vermieter um einen Absatz erweitert werden. Gestützt auf den neuen Absatz 4 ist künftig für die Mitteilung einer Mietzinserhöhung oder jeder anderen einseitigen Vertragsänderung eine

27 SR 171.10

28 BGer 4C.110/2003 Urteil vom 8. Juli 2003 E. 3.5.

29 BGE 138 III 401 E. 2.4.2 S. 406.