Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten
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vorgeschlagen: «Mietzinserhöhungen, die in einer Vereinbarung über gestaffelte Mietzinse vorgesehen sind, treten ohne Verpflichtung zu einer vorgängigen Mitteilung in der Höhe und im Zeitpunkt gemäss Vertrag in Kraft. Zudem wird für Artikel 19 Absatz 2 VMWG folgender Wortlaut vorgeschlagen: «Die gestaffelten Mietzinse treten ohne Verpflichtung zu einer vorgängigen Mitteilung an den Mieter in der Höhe und im Zeitpunkt gemäss Vertrag in Kraft».
USPI: Artikel 19 Absatz 2 VMWG wird durch Absatz 5 zu Recht korrigiert, da gestaffelte Mietzinse mit Ausnahme des Anfangsmietzinses nicht angefochten werden können und das Bundesgericht die erwähnte Verfassungsbestimmung als gesetzeswidrig eingestuft hat. Die Bestimmung dient auch der Klarheit und der Rechtsvereinheitlichung, da nach heutigem Recht in einigen Kantonen eine Kopie der Mietzinsvereinbarung als rechtsgenügendes Formular gilt.
FRI: Die für die Ergänzung von Artikel 269d OR vorgeschlagene Formulierung wird abgelehnt. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass Artikel 19 Absatz 2 VMWG über das Gesetz hinausgeht. Artikel 269c OR enthält keine Verpflichtung zur vorgängigen Mitteilung der Mietzinserhöhungen. Subsidiär zu einem Verzicht auf die Ergänzung wird folgender Wortlaut für Absatz 5 vorgeschlagen: «Mietzinserhöhungen gemäss Artikel 269c erfordern keine vorgängige Ankündigung». Zudem wird dem Bundesrat vorgeschlagen, die in der VMWG erwähnte vorgängige Mitteilung der Mietzinserhöhung bei vereinbarter Staffelung zu streichen.
CGI: Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die geltende VMWG-Bestimmung gegen das Bundesrecht verstösst. Wenn die Staffelung im Mietvertag vorgesehen ist, bedarf es keiner schriftlichen Mitteilung. Die vorgeschlagene Bestimmung könnte ganz einfach gestrichen werden. Es sind keine Folgen für das Fehlen der schriftlichen Mitteilung vorgesehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit könnte man folgendes vorsehen: «Mietzinserhöhungen, die in einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 269c OR vorgesehen sind, bedürfen keiner besonderen Mitteilung».
SVIT: Das Bundesgericht ist der Forderung nach einer Formerleichterung faktisch nachgekommen. Deshalb ist das Anliegen der Pa. Iv. hinfällig. Mit der neuen Regelung würde ein Schriftlichkeitserfordernis eingeführt für etwas, das bereits im Vertrag festgelegt wurde. Dieser Absatz ist ersatzlos zu streichen, bzw. die aktuelle Rechtsprechung ist zu berücksichtigen.
VIS: Der vorgeschlagene neue Absatz 5 von Artikel 269d OR wird in dieser Form abgelehnt. Als Alternative wird folgende Formulierung vorgeschlagen: «Mietzinserhöhungen, die in einer Vereinbarung über gestaffelte Mietzinse nach Artikel 269c vorgesehen sind, bedürfen keiner Mitteilung durch den Vermieter».
SVR-ASM: Da sich die Staffelung des Mietzinses bereits aus dem zugrundeliegenden Mietvertrag ergibt, kann in diesem Teilbereich von der Formularpflicht abgesehen werden.
KGAST: Die Streichung der Formularpflicht bei Staffelmietverträgen wird begrüsst. Sie ist folgerichtig aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Das Risiko von Formfehlern wird vermieden und der Verwaltungsaufwand reduziert. Die Mitteilung von Mietzinserhöhungen soll weiterhin erfolgen, wobei die schriftliche Form genügt. Schriftliche Mitteilungen erachten wir als sinnvoll, denn manche Mieter sind sich Jahre nach Abschluss des Staffelmietvertrages der Anpassung nicht mehr bewusst.
Nicht offiziell angeschriebene Teilnehmende
CP: Das Bundesgericht hat festgehalten, dass Artikel 19 Absatz 2 VMWG über das Gesetz hinausgeht. Es ist nicht statthaft, dass eine Mietzinsstaffelung, die nicht angefochten werden kann, nichtig ist, weil der Vermieter die Anpassung nicht mit dem Formular mitgeteilt hat. Die vorgeschlagene Anpassung wird unterstützt.
FER: Die Bestimmung ist nicht nötig, weil der Mieter die Erhöhungen durch die Unterzeichnung der Staffelungsvereinbarung bekräftigt. Es wird folgende Änderung vorgeschlagen: «Mietzinserhöhungen, die in einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 269c OR vorgesehen sind, bedürfen keiner besonderen Mitteilung».
SVBK: Die Änderung wird begrüsst. Sie bedeutet weniger Bürokratie für die Liegenschaftseigentümer. Die Mieterrechte werden nicht eingeschränkt, da gestaffelte Mietzinse unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses nicht angefochten werden können.