Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/92: Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen) · 12 Seiten

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Art. 22 Preisobergrenzen

Der Bundesrat wurde damit beauftragt, erschwingliche Preise für die Dienste der Grundversorgung festzulegen. Zu diesem Zweck hat er Preisobergrenzen eingeführt, die den Anforderungen von Arti- kel 17 Absatz 2 FMG entsprechen. Dieser Ansatz wird bereits seit der Marktöffnung angewandt und zielt darauf ab, die gebundenen Konsumentinnen und Konsumenten – d. h. diejenigen, die keinen Zu- gang zu den vom Markt angebotenen Diensten haben, weil eine Erschliessung zu teuer wäre – vor Preismissbräuchen zu schützen und gleichzeitig das Entstehen von Wettbewerbsverzerrungen zu mi- nimieren. Sobald die Preisobergrenze für einen Dienst festgelegt ist, lässt man den Markt spielen. So hat die Grundversorgungskonzessionärin immer noch die Möglichkeit, allen ihren Kundinnen und Kun- den einen niedrigeren Preis in Rechnung zu stellen. Das Definieren einer Preisobergrenze stellt eine Herausforderung dar, da dabei gleichzeitig zwei schwer miteinander zu vereinbarende Anforderungen erfüllt werden müssen. Zum einen muss der festgesetzte Betrag erschwinglich sein. Die Schwierigkeit dabei besteht darin, dass es kein Kriterium gibt, mit dem sich definieren lässt, was erschwinglich be- deutet. Zum anderen darf der Betrag auch nicht zu niedrig sein, da dies jede Form oder jeden Versuch des Wettbewerbs unterbinden würde. Unter diesen Umständen und angesichts fehlender Daten über die Kosten der Erbringung des entsprechenden Dienstes kann ein Blick auf das Marktgeschehen sehr nützliche Informationen liefern.

Art. 22 Abs. 1

Betrachtet man die Marktsituation, so stellt man fest, dass der Preisaufschlag, den die Konsumentin- nen und Konsumenten für das Bündelangebot bestehend aus dem öffentlichen Telefondienst und dem Internetzugangsdienst bezahlen müssen, im Laufe der Zeit immer kleiner geworden ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die Differenz von 10 Franken zwischen der Preisobergrenze für den Zugangs- dienst zum Internet mit einer garantierten Übertragungsrate von 10/1 Mbit/s und dem öffentlichen Te- lefondienst (d. h. 55 Franken) und der Preisobergrenze für den reinen Internetzugangsdienst (d. h.

45 Franken) zu hoch und kann halbiert werden. Die neue Preisobergrenze für das Bündelangebot wird deshalb auf 50 Franken pro Monat ohne Mehrwertsteuer festgesetzt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auf dem Markt ein Preisaufschlag von 5 Franken für den öffentlichen Telefondienst als Zusatz zum Internetzugangsdienst üblich ist.

Auch beim Festlegen der Preisobergrenzen für die neuen Grundversorgungsdienste hat man sich am Markt orientiert. Es erwies sich jedoch als unmöglich, vollständig vergleichbare Angebote zu finden, da zwischen den Angeboten der Grundversorgung und den frei auf dem Markt verfügbaren Angeboten erhebliche Unterschiede bestehen. So garantieren Erstere bestimmte Mindestübertragungsraten,

während Letztere einem Best-Effort-Ansatz folgen (d. h. mit maximalen Übertragungsraten von

X/Y Mbit/s). Um eine erschwingliche und für den Wettbewerb vertretbare Preisobergrenze für den In- ternetzugangsdienst mit einer garantierten Mindestübertragungsrate von 80 Mbit/s im Download zu definieren, wurde der Preis der aktuellen Grundversorgungskonzessionärin für eine annähernd ver- gleichbare Leistung, d. h. eine Rate von 100 Mbit/s, als Grundlage herangezogen. Die Preisober- grenze für den Internetzugangsdienst mit einer garantierten Übertragungsrate von 80/8 Mbit/s wird da- her auf 60.35 Franken und der Höchstpreis für das Bündelangebot, das auch den öffentlichen Telefon- dienst umfasst, auf 65 Franken pro Monat festgelegt. Beide Preise entsprechen den Preisen (exkl.

Mehrwertsteuer) der «InOne S»-Angebote von Swisscom ohne und mit Telefonanschluss. In beiden Fällen ist der Anschluss wie auch das Netzabschlussgerät im Preis inbegriffen, wie es auch bisher der Fall war.

Da der öffentliche Telefondienst mit drei Rufnummern in Zukunft nicht mehr zur Grundversorgung ge- hören wird, muss keine Preisobergrenze mehr vorgesehen werden.

Art. 22 Abs. 2

Diese bisherige Präzisierung ist nicht nötig, da die Preisobergrenzen in Artikel 22 unabhängig von den Bedingungen für die Bereitstellung des Anschlusses für alle Dienste der Grundversorgung gelten.

Folglich wird Absatz 2 gestrichen. Der derzeitige Absatz 3 wird zu Absatz 2.

11/12 Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens