Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/92: Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen) · 12 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

1a. Abschnitt: Geltungsbereich

Der neue Abschnitt verbessert die Systematik, damit die Geltung der Grundsätze nicht in jeder rele- vanten Bestimmung wiederholt werden muss.

Art. 14a Grundsatz

Die Grundversorgungskonzessionärin muss Grundversorgungsdienstleistungen anbieten. Daneben darf sie auch kommerzielle Dienste offerieren. Für die Abgrenzung der Grundversorgungsangebote von kommerziellen Angeboten ist das entsprechende Vertragsverhältnis massgebend. Das Vertrags- verhältnis zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen untersteht einerseits sämtlichen Pflichten und Leistungsmerkmalen aus dem 2. Abschnitt, so insbesondere den festgelegten Qualitätsmerkma- len und Preisobergrenzen. Zudem ist auch der 3. Abschnitt anwendbar. Damit wird verdeutlicht, dass nur Verträge, die zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen abgeschlossen werden, im Falle einer Anspruchsklärung auf eine finanzielle Abgeltung massgebend sein können.

Art. 14b Subsidiarität

Bisher hatte die Grundversorgungskonzessionärin gestützt auf den geltenden Artikel 16 das Recht, auf die Bereitstellung des Zugangsdienstes zum Internet zu verzichten, wenn ein Angebot zu ver- gleichbaren Bedingungen auf dem Markt verfügbar war. Dieses Prinzip soll in Zukunft zum Schutz be- stehender Konkurrenzangebote verstärkt werden. Zu diesem Zweck wird das Konzept des vergleich- baren Marktangebotes neu in Artikel 14b aufgenommen. Dabei soll insbesondere eine mehrfache Ver- sorgung an prinzipiell unrentablen Standorten verhindert werden. Deshalb soll die Grundversorgungs- konzessionärin nicht nur auf die Erbringung des Zugangsdienstes zum Internet, sondern auf das An- bieten eines Vertrages zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen verzichten, wenn eine andere Anbieterin bereits mit einem vergleichbaren Angebot vor Ort ist und die Grundversorgungskonzessio- närin selber an diesem Standort noch kein Grundversorgungsangebot bereitstellen kann.

Um bestimmen zu können, ob ein Alternativangebot vor Ort vorhanden ist, gilt das in Artikel 20 Absatz 1 neu geschaffene Prozedere. So obliegt es der Grundversorgungskonzessionärin in einem ersten Schritt, beim Liegenschaftseigentümer abzuklären, ob ein Anschluss einer alternativen Anbieterin am Gebäudeeinführungspunkt im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 vorhanden ist. Diese Abklärungen hat die Grundversorgungskonzessionärin nur dann zu treffen, wenn der betroffene Standort nicht bereits über einen funktionsfähigen Anschluss verfügt, welcher die Erbringung der Grundversorgungsdienste er- möglicht. Gegebenenfalls hat die Grundversorgungskonzessionärin in einem zweiten Schritt die alter- native Anbieterin anzufragen, ob Letztere ein alternatives Angebot gewährleisten kann. Es ist jedoch wichtig, dass der aus der Grundversorgungskonzession abgeleitete «öffentlich-rechtliche Auftrag» der Grundversorgungskonzessionärin nur in denjenigen Fällen an Dritte übertragen wird, in denen die Grundversorgungskonzessionärin Geld in eine unrentable Verbindung investieren müsste, die über- dies bereits von einer anderen Anbieterin erschlossen wurde. Dadurch sollen auf der einen Seite die bereits getätigten leitungsgebundenen Investitionen alternativer Anbieterinnen geschützt werden. An- dererseits wird dadurch auch sichergestellt, dass den Kundinnen und Kunden einen prinzipiellen An- spruch auf das gesetzlich regulierte Grundversorgungsangebot gewahrt bleibt.

Als Angebot zu vergleichbaren Bedingungen auf dem Markt, werden primär Anschlüsse mit kommerzi- ellen Angeboten von alternativen Anbieterinnen verstanden, welche dasselbe Kommunikationsbedürf- nis befriedigen. Beim Zugangsdienst zum Internet werden aus qualitativer Sicht nur leitungsgebun- dene Anschlüsse als gleichwertig erachtet, bei der Telefonie können hingegen auch mobile An-

schlüsse als äquivalent erachtet werden, da sie für die Kundschaft im Qualitätsempfinden gleichwertig sind. So wird in tariflicher Hinsicht die Erbringung eines Grundversorgungsangebotes mit gleichem o- der günstigerem Preis als vergleichbar angesehen. Als Richtschnur bei der Bandbreite gilt eine zu- sätzliche Bandbreite von mindestens 25 Prozent als gleichwertig, da die kommerziellen Angebote

5/12 Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens