Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/92: Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen) · 12 Seiten

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Fernmeldewesen des Nationalrates am 29. Juni 2020 die Motion 20.3915 «Erhöhung der Internet-Min- destgeschwindigkeit in der Grundversorgung auf 80 Megabit pro Sekunde» eingereicht. Diese Motion wurde am 10. September 2020 vom Nationalrat mit 176 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenom- men und vom Ständerat am 8. Dezember 2020 für voraussichtlich höchstens ein Jahr sistiert.

In der Schweiz wie überall auf der Welt stellt der Pandemie einen Wendepunkt dar, da die Gesell- schaft, die Wirtschaft und die politischen Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger die Dringlichkeit des Handelns erkannt haben. Der Bundesrat ist seit jeher der Ansicht, dass die Bevölke- rung und die Wirtschaft in hohem Masse auf eine leistungsfähige Telekommunikationsinfrastruktur an- gewiesen sind und es unabdingbar ist, dass überall, auch in den Randregionen, qualitativ gute Verbin- dungen zu angemessenen Preisen verfügbar sind. Angesichts des Handlungsbedarfs erachtet er eine Einbindung in die Grundversorgung als den einfachsten und schnellsten Weg, um die Konnektivität zumindest in einem ersten Schritt allgemein zu verbessern. Gestützt auf die ihm in Artikel 16 Absatz 3 FMG übertragene Kompetenz schlägt der Bundesrat vor, das Grundversorgungsangebot zu moderni- sieren, um es dem Stand der Technik sowie den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen anzupassen.

Er beantragt deshalb, die Pflicht zur Bereitstellung eines Zugangsdienstes zum Internet mit einer ga- rantierten Übertragungsrate von 80 Mbit/s im Download und 8 Mbit/s im Upload in die Grundversor- gung aufzunehmen. Beim Festlegen der Uploadrate wurde das Verhältnis von 10 zu 1 beibehalten, das seit dem Inkrafttreten der Pflicht zur Bereitstellung eines Hochbreitbandzugangs im Rahmen der Grundversorgung gilt. Dies hat den Vorteil, dass es etwas einfacher ist, das garantierte Minimum voll- ständig einzuhalten.

Anders als in der Vergangenheit wird dieses neue Angebot das bestehende (d. h. garantierte Übertra- gungsraten von 10 bzw. 1 Mbit/s) nicht ersetzen, sondern ergänzen. Die Benutzerinnen und Benutzer werden somit die Wahl zwischen zwei Angeboten haben: einem Basisangebot und einem sogenann- ten Premiumangebot, das zwar leistungsfähiger, aber auch teurer ist. Von einer Person mit einem ge- ringen Nutzungsbedarf, die sich mangels Alternative an die Grundversorgungskonzessionärin wenden muss, kann nicht erwartet werden, dass sie einen Dienst abonniert, der über ihren Bedarf hinausgeht und mehr kosten würde. Dieser Wille, ein Basisangebot in der Grundversorgung zu belassen, ist umso mehr gerechtfertigt, als viele Haushalte durch die Auswirkungen der Pandemie wirtschaftlich ge- schwächt sind.

Art. 16 Anschluss

Neu soll in Absatz 1 das Prinzip der Technologieneutralität ausdrücklich festgehalten werden, obwohl dies bisher immer Geltung hatte. Dadurch wird klargestellt, dass der Besteller oder die Bestellerin bei einer Ersterschliessung im Rahmen der Grundversorgung keinen Anspruch auf eine bestimmte Tech- nologie hat, sondern diese von der Grundversorgungskonzessionärin situativ nach technischen, topo- graphischen und ökonomischen Grundsätzen zu bestimmen ist. Dies soll insbesondere zur Kostenbe- grenzung beitragen.

Der bisherige Gehalt von Absatz 2 wurde aufgeteilt. Die Berücksichtigung von vergleichbaren Angebo- ten wird neu in Artikel 14b geregelt. Die bisherige Möglichkeit, in Ausnahmefällen den Leistungsum- fang zu reduzieren wird neu in Artikel 19 festgehalten.

Absätze 3 und 4 der bisherigen Bestimmung wurden zwecks besserem Verständnis aus dem Artikel 16 entfernt und neu in Artikel 19 Absatz 3 und 4 inhaltlich übernommen.

Absatz 5 der bisherigen Bestimmung wurde sprachlich überarbeitet und in Absatz 2 überführt.

Art. 18 Mindestvertragsdauer und Kostenbeteiligung

Die bis anhin in Artikel 18 vorgesehenen speziellen Modalitäten für Anschlüsse ausserhalb des Sied- lungsgebietes sollen künftig auf Erschliessungen im gesamten Konzessionsgebiet angewendet wer- den können. Die Einschränkung auf das Siedlungsgebiet soll aufgehoben werden, weil einerseits sol- che kostenintensiven Erschliessungen nicht nur ausserhalb des Siedlungsgebietes vorkommen, son-

7/12 Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens