Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/92: Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen) · 12 Seiten

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nicht als garantierte Leistungen angeboten werden, sondern als sogenannte «best effort» Dienstleis- tungen.

Ergeben die Abklärungen der Grundversorgungskonzessionärin, dass am Gebäudeeinführungspunkt des zu erschliessenden Standortes kein vergleichbares Angebot vorhanden ist, dann hat die Grund- versorgungskonzessionärin eine Erschliessung unter Berücksichtigung der technischen, topographi- schen und ökonomischen Grundsätze im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 vorzunehmen respektive ein Vertragsangebot zum Bezug von Grundversorgungsdienstleistungen nach Artikel 14a zu machen.

Bei Neubauten hat die Grundversorgungskonzessionärin grundsätzlich ihre Erschliessungspflicht zu gewährleisten, es sei denn, die Kundinnen und Kunden hätten sich für ein kommerzielles Angebot ent- schieden.

Der Grundversorgungskonzessionärin steht es hingegen frei, trotz Vorliegen eines vergleichbaren An- gebotes ein kommerzielles Angebot bereitzustellen. In solch einem Fall ist es ihr hingegen untersagt, die für dieses Angebot angefallenen Kosten für eine allfällige finanzielle Abgeltung im Sinne von Arti- kel 19 Absatz 1 FMG anzurechnen.

Art. 15 Abs. 1 Dienste der Grundversorgung

Art. 15 Abs. 1 Bst. b

Der öffentliche Telefondienst, der das Führen von nationalen und internationalen Telefongesprächen in Echtzeit mit drei Rufnummern ermöglicht, wird in Zukunft nicht mehr Teil der Grundversorgung sein. Dieser Ausschluss ist gerechtfertigt, wenn man die verschiedenen Kriterien berücksichtigt, die bisher herangezogen wurden, um über die Weiterführung oder Streichung eines Grundversorgungsdienstes zu entscheiden3.

Die durchgeführte Analyse zeigt, dass die Nachfrage nach diesem Dienst im Laufe der Jahre so stark zurückgegangen ist, dass er nur noch ein Nischendasein fristet. So wurde der Dienst gemäss

Swisscom Ende Juni 2021 noch gerade von 1270 Kundinnen und Kunden genutzt. Unter diesen Um- ständen kann nicht mehr behauptet werden, dass er für die Bevölkerung und bestimmte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) absolut unverzichtbar und schützenswert ist. Darüber hinaus sind bei den meisten Anbieterinnen auf dem Markt Anschlüsse mit Mehrfachnummern verfügbar und der Wett- bewerb bei den angebotenen Diensten funktioniert, insbesondere bei den Lösungen für den KMU-Sektor. Schliesslich gibt es auch alternative Dienste, vor allem im Mobilfunkbereich oder via webba- sierte Telefonieanwendungen wie z. B. Skype. Kurzum sind nun alle Voraussetzungen erfüllt, um die Grundversorgungskonzessionärin nicht mehr zur Erbringung dieses Dienstes zu verpflichten.

Art. 15 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2

Mit der zunehmenden Digitalisierung wird die Verfügbarkeit einer modernen und leistungsfähigen Fernmeldeinfrastruktur für ein Land immer wichtiger. Vor diesem Hintergrund haben die EU-Mitglied- staaten sowie viele OECD-Länder Pläne zur Förderung von Breitband auf ihrem Staatsgebiet ausge- arbeitet. In der Schweiz hat sich die Regulierungsbehörde bemüht, günstige Rahmenbedingungen für Wettbewerb und Investitionen zu schaffen, und Pionierarbeit geleistet, als sie die Pflicht zur Bereitstel- lung eines Breitbandanschlusses in die Grundversorgung aufnahm. Gleichzeitig wurden zahlreiche Initiativen ergriffen, um die flächendeckende Versorgung mit Netzen der nächsten Generation spürbar zu verbessern oder um Überlegungen zu möglichen Massnahmen anzuregen. Die vom Kanton Tessin eingereichte Initiative 16.306 «Gewährleistung eines landesweit dichten Hochbreitbandangebots» zielt in diese Richtung und zeigt konkrete Ansätze auf.

Die Covid-19-Krise, aufgrund derer plötzlich mehr Menschen online arbeiteten, lernten und sich aus- tauschten, machte deutlich, wie wichtig es ist, über zuverlässige und zugängliche Breitbanddienste zu verfügen sowie digitale Gräben zu vermeiden. In diesem Kontext hat die Kommission für Verkehr und

3 Es gelten die folgenden Kriterien: fehlende Schutzwürdigkeit des Dienstes, ungenügende Marktdurchdringung, Wettbewerb auf der Angebotsseite, Vorhandensein von Alternativen und fehlende Technologieneutralität. Sind die meisten dieser Kriterien erfüllt, ist die Weiterführung des Dienstes in der Grundversorgung nicht mehr gerechtfertigt. Für eine genaue Definition dieser Kriterien siehe z. B. BAKOM, Bericht GV-2018, Analyse zum Umfang der Grundversorgung, 11. Mai 2015, S. 7/8. 6/12 Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens