Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/92: Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen) · 12 Seiten
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kein schwerwiegendes und wiederkehrendes Problem beim Verfahren und der Frist für die Bereitstel- lung eines solchen Anschlusses festgestellt. Eine derartige Bestimmung war demnach bisher nicht nö- tig. Anders könnte es jedoch angesichts der Herausforderung aussehen, einen Internetzugang mit ei- ner Mindestübertragungsrate von 80 Mbit/s sicherstellen zu müssen. Allein bei der Swisscom gibt es schweizweit noch über 400 000 Anschlüsse, bei denen eine solche Übertragungsgeschwindigkeit nicht garantiert ist. In diesem Zusammenhang wird es auch für neue Kundinnen und Kunden nützlich sein zu wissen, mit welchen Fristen sie rechnen müssen und dass sie nötigenfalls ihre Rechte geltend machen können. Alle in Artikel 20 genannten Fristen sind Maximalfristen. Die Grundversorgungskon- zessionärin kann natürlich auch schneller handeln.
Der erste Absatz legt fest, innert wie vielen Tagen maximal die Grundversorgungskonzessionärin prü- fen muss, ob sie der interessierten Person einen Anschluss im Sinne von Artikel 16 zur Verfügung stellen muss. Wenn der Anschluss bereits besteht und nur noch in Betrieb genommen werden muss, um den beantragten Dienst oder die beantragten Dienste der Grundversorgung erbringen zu können, wird die Konzessionärin diese Frage sehr rasch klären können und höchstwahrscheinlich daran inte- ressiert sein, dem Antrag so schnell wie möglich nachzukommen. Wesentlich komplizierter ist die Situ- ation hingegen, wenn die Konzessionärin in dem betreffenden Gebäude über keinen Anschluss ver- fügt oder die Grundversorgungsdienste mit dem von ihr dort bereits installierten Anschluss nicht er- bracht werden können (sog. nicht funktionsfähiger Anschluss). In diesem Fall muss die Konzessionä- rin prüfen, ob bereits eine andere Anbieterin im Gebäude präsent und gegebenenfalls in der Lage ist, der interessierten Person ein vergleichbares Alternativangebot im Sinne von Artikel 14b zu unterbrei- ten. Bevor die Konzessionärin ihre Aufgabe delegiert und damit auf die Bereitstellung eines Grundver- sorgungsanschlusses verzichtet, muss sie sich vergewissern, dass die alternative Anbieterin die Auf- gabe übernimmt. Letztere ist verpflichtet, die Anfragen der Konzessionärin innerhalb von höchstens 15 Tagen zu beantworten. Es sei daran erinnert, dass diese «Auslagerung» der Grundversorgung zwei Ziele verfolgt, nämlich einerseits die durch die Grundversorgungspflicht verursachten Kosten so weit wie möglich einzudämmen und andererseits die von den alternativen Anbieterinnen bereits getä- tigten Investitionen zu schützen. Gibt es hingegen in einem bestimmten Gebäude keine sichere Alter- native oder handelt es sich um ein neues Gebäude, für das auf dem Markt keine Lösung gefunden wurde, muss die Grundversorgungskonzessionärin ihren Auftrag erfüllen.
Weiter muss eine Frist gesetzt werden für den Fall, dass die Grundversorgungskonzessionärin eine Offerte erstellen muss. Diese Frist ist in Absatz 2 vorgesehen. Wenn also die interessierte Person durch das Erstellen eines neuen Anschlusses bzw. das Umrüsten eines nicht funktionsfähigen An- schlusses verursachten Teil der Kosten, der 12 700 Franken übersteigt (vgl. Art. 18 Abs. 2), zu tragen hat, muss die Konzessionärin innerhalb von höchstens 90 Tagen, nachdem alle erforderlichen Infor- mationen zugestellt wurden, eine Offerte erstellen. Diese Offerte muss die gesamten Kosten der ge- planten Arbeiten abdecken, hinreichend detailliert sein, um den definitiven Entscheid abzustützen, die einzusetzende(n) Technologie(n) präzisieren und für die Interessenten kostenlos sein. Es liegt in der Verantwortung der interessierten Person, alle für die Erstellung einer solchen Offerte erforderlichen Angaben zu machen.
Es ist eine Binsenweisheit, doch sind gerade die Anschlüsse zur Erbringung der Grundversorgungs- dienste die teuersten in der Erstellung. Aus diesem Grund wird grundsätzlich keine Anbieterin eine solche Investition tätigen, wenn sie nicht dazu gezwungen ist. Dafür gibt es verschiedene Gründe, wie
z. B. die Tatsache, dass in einem dünn besiedelten Gebiet die Fixkosten auf eine geringere Anzahl potenzieller Benutzerinnen und Benutzer aufgeteilt werden müssen oder dass diese Anschlüsse weit von der Anschlusszentrale entfernt liegen und ihre Erstellung besonders hohe Ausgaben, insbeson- dere für Tiefbauarbeiten, erfordert. Um diesem besonderen Umstand Rechnung zu tragen, wurde die Grundversorgungskonzessionärin nie dazu verpflichtet, alle ihre Anschlüsse nach Inkrafttreten des bisherigen Internetzugangsdienstes mit einer bestimmten Übertragungsrate aufzurüsten. Im Gegen- teil: Die Aufrüstungsarbeiten werden erst nach einer konkreten Nachfrage vorgenommen. Angesichts der Pflicht, einen Zugangsdienst zum Internet mit mindestens 80 Mbit/s zu erbringen, ist ein solcher Ansatz sinnvoller denn je. In Anbetracht der relativ grossen Zahl von Anschlüssen in der Schweiz, die derzeit keine solche Übertragungsrate ermöglichen, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die personellen und finanziellen Ressourcen der künftigen Grundversorgungskonzessionärin naturge- mäss begrenzt sein werden, ist es jedoch wichtig, ihr eine zusätzliche Frist für die Durchführung der Arbeiten einzuräumen. Absatz 3 trägt diesen Umständen Rechnung, indem er für die Bereitstellung
9/12 Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens